Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Auch schriftliche Aufforderungen zur Mitwirkung i. S. des § 200 Abs. 1 Satz 2 AO wie die Bitte des Prüfers, einen Raum zur Verfügung zu stellen, Buchführungsunterlagen und Belege bereitzustellen, Aufklärung über bestimmte Sachverhalte zu geben, sind i. d. R. keine Verwaltungsakte, sondern als Vorbereitungshandlungen Realakte, die auf der Mitwirkungspflicht nach § 200 AO fußen (BFH v. 10.11.1998, VIII R 3/98, BStBl II 1999, 199; Seer in Tipke/Kruse, § 200 AO Rz. 6; Gosch in Gosch, § 196 AO Rz. 109 m. w. N.; wohl auch Kuhfus/Schmitz, BB 1998, 1468, 1469; a. A. BFH v. 06.06.2012, I R 99/10, BStBl II 2013, 196 m. w. N.; Schallmoser in HHSp, Vor §§ 193–203 AO Rz. 233 und § 200 AO Rz. 17). Der BFH (BFH v. 10.11.1998, VIII R 3/98, BStBl II 1999, 199) beschränkt dies auf Auskunftsersuchen und Aufklärungsmaßnahmen, die auf die Ermittlung steuermindernder Umstände gerichtet sind; dem kann nicht gefolgt werden, weil es für die Frage der rechtlichen Einordnung einer Aufforderung keinen Unterschied machen kann, ob sie auf die Ermittlung steuermindernder oder steuererhöhender Umstände gerichtet ist (s. auch Rüsken in Klein, § 200 AO Rz. 6; Seer in Tipke/Kruse, § 200 AO Rz. 6). Die Rechtswidrigkeit von Aufforderungen, die keine Verwaltungsakte sind, ist im Rechtsbehelfsverfahren gegen den auswertenden Steuerbescheid geltend zu machen. Muss der Stpfl. jedoch das Mitwirkungsverlangen z. B. aufgrund seiner Wortwahl oder hinsichtlich seiner Erzwingbarkeit oder der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung als eigenständige Regelung auffassen, die auf eine bestimmte Rechtsfolge abzielt, ist regelmäßig von einem Verwaltungsakt auszugehen (BFH v. 10.11.1998, VIII R 3/98, BStBl II 1999, 199; Seer in Tipke/Lang, § 21 Rz. 245 m. w. N.; Gosch in Gosch, § 196 AO Rz. 109 m. w. N.; Drüen, StbJb 2006/07, 273, 294). Um Verwaltungsakte handelt es sich dagegen, wenn vorgenannte Aufforderungen z. B. aus Gründen ihrer zwangsweisen Durchsetzung in die Form eines Verwaltungsakts gekleidet werden. S. dazu auch BFH v. 28.10.2009, VIII R 78/05, BStBl II 2010, 455 m. w. N.

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