Tz. 9a

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Stpfl. selbst hat grds. kein Mitwirkungsverweigerungsrecht, solange Auskunft über seine eigenen steuerlichen Verhältnisse verlangt wird (Schallmoser in HHSp, § 200 AO Rz. 71). Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern hat ein Ehegatte/Lebenspartner ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 101 AO in Bezug auf die Einkünfte des anderen EhegattenLebenspartner (s. § 101 AO Rz. 4 m. w. N.; von Wedelstädt, AO-StB 2005, 13, 14 m. w. N.). Die in § 102 AO genannten Berufsträger haben ein Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich ihnen in ihrer Berufseigenschaft anvertrauter oder bekannt gewordener Kenntnisse auch in eigener Sache. Handakten und Patientenkarteien können auch andere nicht nach § 102 AO geschützte Eintragungen enthalten (Seer in Tipke/Kruse, § 200 AO Rz. 30). Auch vom Stpfl. benannte Auskunftspersonen und Dritte können sich auf Mitwirkungsverweigerungsrechte berufen. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen zu §§ 101ff. AO verwiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge