Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Maßgeblicher Regelungsinhalt

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 124 Abs. 1 Satz 2 AO wird der Verwaltungsakt mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. Es ist also der bekannt gegebene Regelungsinhalt des Verwaltungsakts auch dann allein maßgebend, wenn er mit dem Akteninhalt, d. h. mit den Vorstufen, die sich im Laufe des Prozesses der Entstehung des Verwaltungsakts behördeninte...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung

Tz. 24 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ist dem Steuerbescheid die nach § 157 Abs. 1 Satz 3 AO erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt, so hat dies lediglich zur Folge, dass die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs nicht zu laufen beginnt (§ 356 Abs. 1 AO) und die Anfechtung noch binnen Jahresfrist möglich ist (§ 356 Abs. 2 AO). Das Gleiche gilt, wenn die be...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Rechtsschutz

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Frage, ob die Nebenbestimmung isoliert oder nur gemeinsam mit dem Verwaltungsakt, dessen Hauptausspruch sie ergänzt, angefochten werden kann, beantwortet die Rechtsprechung danach, ob die Nebenbestimmung eine vom Hauptausspruch unabhängige selbstständige Regelung enthält. Dies bejaht der BFH nur hinsichtlich der Auflage, wenn der Ha...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 92 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 171 Abs. 10 AO gewährleistet, dass der Finanzbehörde für die Auswertung von Grundlagenbescheiden ausreichende Zeit zur Verfügung steht (BFH v. 05.10.2004, VII R 7/04, BStBl II 2006, 343). Nach Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Grundlagenbescheids endet die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid nicht vor Ablauf von zwei Jahren. I...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Stundung ist eine Billigkeitsmaßnahme, die in das pflichtgemäße Ermessen der FA gestellt ist (§ 5 AO). Stundung bedeutet Hinausschieben der Fälligkeit des gesamten Steuerbetrags oder von Teilbeträgen (§ 220 AO). Sobald die Leistung gestundet ist, ist die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken (§ 257 Abs. 1 Nr. 4 AO). Säumnisz...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Rechtsweg

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 398a AO hat strafrechtlichen Charakter (vgl. auch die Nichterwähnung in § 3 Abs. 4 AO und § 37 AO). Damit ist gegen Maßnahmen nach dieser Vorschrift wegen § 33 Abs. 1 FGO der Finanzrechtsweg verschlossen (s. § 371 AO, Rz. 30). Gegen die Festsetzung des Zuschlages durch die Straf- und Bußgeldsachenstellen oder die Staatsanwaltschaft mu...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 7. Fehlen einer Gegenleistung

Tz. 25 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gem. § 3 Abs. 1 AO sind Steuern Abgaben, die keine Gegenleistung darstellen. Steuern sollen zur allgemeinen Deckung des Finanzbedarfs des Staates erhoben werden. Sie sind eine "Abgabe, die den Staat finanziell ausstattet, ohne im Abgabentatbestand bereits eine Ausgabenentscheidung festzusetzen" (Kirchhof in Isensee/Kirchhof, Bd. 4, § 88...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift bildet den grundlegenden Ausgangspunkt für das im Fünften Teil der AO geregelte Erhebungsverfahren. Sie zählt in Absatz 1 die Grundlagen für die Verwirklichung von auf Zahlung gerichteten Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) auf. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Unter Verwirklichung eines Zahlungsanspruc...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Begriffe und Beispiele

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen im Sinne des § 41 Abs. 2 AO ist eigentümlich, dass sie nicht ernstlich gemeint sind und einen Tatbestand vortäuschen sollen, der in Wirklichkeit weder gewollt ist noch tatsächlich besteht (BFH v. 07.11.2006, IX R 4/06, BStBl II 2007, 372: Scheindarlehen; BFH v. 10.09.2015, V R 17/14, BFH/NV ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Rechtsschutz

Tz. 26 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen Feststellungsbescheide ist der Einspruch (§ 347 AO) gegeben. Das gilt gleichermaßen für positive, negative und kombiniert positiv-negative Feststellungsbescheide sowie für Ergänzungsbescheide nach § 179 Abs. 3 AO und die Ablehnung des Antrags auf Erlass dieser Bescheide. Wegen der gesonderten Anfechtung der einzelnen Feststellunge...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Weidemann, § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO im funktionalen Zusammenhang mit dem Erklärungsdelikt des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, wistra 2017, 13620 Tz. 20 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Als dritte Begehungsform der Steuerhinterziehung nennt § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO das pflichtwidrige Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern. Steuerzeichen sind Wertzeichen, die bei ein...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Kontingentierungsverfahren

Tz. 38 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 149 Abs. 6 Satz 1 AO n. F. eröffnet den obersten Landesfinanzbehörden erstmals gesetzlich abgesichert (vgl. aber Rz. 10 a. E.) die Möglichkeit, nach ihrem Ermessen (§ 149 Abs. 6 Satz 3 AO n. F.) ein Verfahren anzuwenden, bei dem Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden und Körperschaften i. S. der §§ 3 und 4 StBerG ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Erstattungsansprüche

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Erstattungsansprüche, d. h. Ansprüche, die auf Rückzahlung einer überzahlten Steuer gerichtet sind und die weder die Festsetzung einer Steuer noch die Freistellung von einer Steuer voraussetzen, fallen nicht unter § 155 Abs. 1 Satz 1 AO (AEAO zu § 155, Nr. 3). Sie entstehen mit der begünstigenden Änderung von Steuerbescheiden oder kraft ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Rechtsschutz

Tz. 24 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Fertigung von Kontrollmitteilungen ist kein Verwaltungsakt und kann deshalb nicht angefochten werden. Gegen die Fertigung von Kontrollmitteilungen kann sich der Stpfl. mit der allgemeinen Leistungs- oder Unterlassungsklage und ggf. im vorläufigen Rechtsschutz mit der einstweilige Anordnung gem. § 114 FGO wenden (BFH v. 12.09.2017, I...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Aufhebungsmöglichkeiten bei entsprechenden Fehlern

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Behörde selbst ist nicht gehindert, Steuerverwaltungsakte, die unter von § 127 AO angesprochenen Mängeln leiden, aufzuheben, sofern ihre Aufhebung nicht in besonderen gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen bzw. eingeschränkt ist (s. für begünstigende Verwaltungsakte: § 130 Abs. 2 AO; für Steuerbescheide: §§ 172ff. AO). Ob die Finan...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Anforderungen an die Aufzeichnungen

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Norm stellt klar, dass Aufzeichnungen so vorzunehmen sind, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird. Damit verbieten sich solche Anforderungen, die ausschließlich einem zur Perfektionierung führenden Selbstzweck dienen können. Jedes konkrete Aufzeichnungsverlangen muss dahingehend überprüft werden, o...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Brete/Thomsen, Anspruch auf Beendigung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, wistra 2008, 367 Tz. 16 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Erweist sich der Verdacht, aufgrund dessen das Strafverfahren eingeleitet worden ist, als unbegründet, stellt die Finanzbehörde das Verfahren mangels Tatverdachts ein (s. § 170 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte ist in Kenntnis zu setzen...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 361 AO gewährt dem Steuerpflichtigen vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung von angefochtenen Verwaltungsakten, also solchen, die noch nicht in materieller Bestandskraft erwachsen sind. Dabei steht § 361 AO neben § 69 FGO, die einander hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen der Ad...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Lebende Sprache

Tz. 15 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen in einer lebenden Sprache vorgenommen werden (§ 146 Abs. 3 AO). Lebende Sprachen sind solche, die in der Gegenwart gesprochen werden. Konstruierte sog. Weltsprachen (Esperanto) sind nicht statthaft; auch die lateinische Sprache ist nicht erlaubt. Unternehmer außerdeutscher He...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Widerruf und Ende der Vollmacht

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Wird die Vollmacht widerrufen, wird dies der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn ihr der Widerruf zugeht (§ 80 Abs. 1 Satz 3 AO). Dies bedeutet, dass Verfahrenshandlungen eines Bevollmächtigten auch dann noch für und gegen den Vollmachtgeber wirken, wenn das Vollmachtsverhältnis tatsächlich durch Widerruf erloschen ist, der Widerruf de...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Europarecht

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Das Recht der EU (Unionsrecht/Europarecht, insbes. EUV und AEUV) leitet sich auch aus völkerrechtlichen Verträgen ab. Gleichwohl fallen sie nicht in den Anwendungsbereich von Art. 59 Abs. 2 GG und § 2 Abs. 1 AO, da Art. 23 Abs. 1 GG als insoweit speziellere Regelung eingreift. Das Europarecht stellt eine autonome, supranationale Rechtsor...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Pflicht zur Abhaltung der Schlussbesprechung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 201 Abs. 1 Satz 1 AO schreibt die Abhaltung einer Schlussbesprechung vor. Es besteht ein Rechtsanspruch des Stpfl. auf ihre Abhaltung. Die Ablehnung einer Schlussbesprechung ist Verwaltungsakt, der mit dem Einspruch angefochten werden kann. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Von der Durchführung der Schlussbesprechung kann nur abgese...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Abrundung

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 238 Abs. 2 AO wird bei der Berechnung der Zinsen der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abgerundet. Es ist zweifelhaft, ob die Vorschrift, die an sich der Vereinfachung einer Berechnung dienen soll, angesichts der maschinellen Bearbeitung der Steuerfestsetzungen noch zeitgerecht is...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Wirksamwerden der Stundung

Tz. 19 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Wie jeder Verwaltungsakt, wird auch die Stundungsentscheidung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Betroffenen bekannt gegeben wird (§ 124 AO; BFH v. 08.07.2004, VII R 55/03, BStBl II 2005, 7). Anerkannt ist auch eine rückwirkende Stundungsgewährung. Eine solche führt allerdings nicht dazu, dass die bis zum Erlass des Stundungs-VA b...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Der Steueranspruch

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Steueranspruch ist ein Anspruch auf eine Geldleistung i. S. des § 3 Abs. 1 AO. Nach § 3 Abs. 3 AO zählen zu den Steuern auch Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK. Das Steuerschuldverhältnis, aus dem der Steueranspruch resultiert, ist in den Einzelsteuergesetzen geregelt. Dort ist insbes. bestimmt, wer Steuerschul...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Allgemeines

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 184 Abs. 1 Satz 1 AO werden die nach den Steuergesetzen zu ermittelnden Steuermessbeträge durch Steuermessbescheid festgesetzt. Das ist nur bei den Realsteuern (§ 3 Abs. 2 AO: Grundsteuer und Gewerbesteuer) der Fall (§§ 13ff. GrStG und §§ 11 und 14 GewStG. Der Steuermessbetrag ergibt sich durch Anwendung der Steuermesszahlen auf d...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Das finanzbehördliche Einspruchsverfahren ist Fortsetzung des allgemeinen Verwaltungsverfahrens. Insofern ist es nur zweckmäßig, die dort geltenden Vorschriften auch im Einspruchsverfahren anzuwenden. § 365 Abs. 1 AO begnügt sich dabei mit einer generellen Verweisung auf die Vorschriften, die für den Erlass des angefochtenen bzw. begehrt...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Mitteilung über die Buchführungspflicht

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 141 Abs. 2 AO stellt für den Beginn der Buchführungspflicht nicht auf das objektive Überschreiten der Betragsgrenzen des § 141 Abs. 1 AO ab, sondern auf eine förmliche Mitteilung der Finanzbehörde, mit der der Stpfl. auf den Beginn der Verpflichtung hingewiesen wird (auch wenn bereits zuvor freiwillig Bücher geführt wurden, s. BFH v. ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Wesen der Verfehlung; Verhältnis zur Steuerhinterziehung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Von der vorsätzlichen Steuerverkürzung (Steuerhinterziehung, s. § 370 AO) unterscheidet sich die leichtfertige Steuerverkürzung des § 378 AO hinsichtlich des subjektiven Tatbestands. Im objektiven Tatbestand besteht kein Unterschied. Es ist allein der geringere Verschuldensgrad (Leichtfertigkeit statt Vorsatz), den der Gesetzgeber zum An...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Rechtsschutz

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Antrag des FA an das Amtsgericht ist kein Verwaltungsakt, mithin als zwischenbehördlicher Akt ohne Regelungscharakter und Außenwirkung nicht anfechtbar (BFH v. 18.11.1986, VII S 16/86, BFH/NV 1987, 669; Hohrmann in HHSp, § 334 AO Rz. 16; Drüen in Tipke/Kruse, § 334 AO Rz. 8; a. A. Werth in Klein, § 334 AO Rz. 7). Tz. 10 Stand: 22. Auf...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Überschrift der Vorschrift ist irreführend. Allein § 249 Abs. 1 Satz 3 AO befasst sich mit dem Begriff der Vollstreckungsbehörden. § 249 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO ordnen an, aus welchen Verwaltungsakten im Verwaltungsweg vollstreckt werden kann. § 249 Abs. 2 AO betrifft die Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden in ihrer Eigenschaft ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / V. Zur Sicherheitsleistung Verpflichteter

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Steuerpflichtiger ist, wer Sicherheit zu leisten hat. Wer Sicherheit zu leisten hat, bestimmen die Steuergesetze (s. § 241 Abs. 1 AO). Insbesondere wird in den Zoll- und Verbrauchsteuergesetzen Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit dem Zahlungsaufschub verlangt (s. § 223 AO). Häufig wird der zur Sicherheitsleistung Verpflichtete gleich...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 4. Unrichtigkeit der Annahme

Tz. 51 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Annahme muss sich im Nachhinein als unrichtig erweisen. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob die unzutreffende Würdigung auf einer sachlichen oder rechtlichen Fehlbeurteilung beruht (z. B. BFH v. 14.01.2010, IV R 33/07, BStBl II 2010, 586; BFH v. 27.08.2014, II R 43/12, BStBl II 2015, 241). Maßgeblich ist die materiell-rechtliche Fe...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Steuerrechtliche Haftungstatbestände

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Steuerrechtliche Haftungstatbestände finden sich nicht nur in der AO (s. §§ 69 bis 76 AO), sondern auch in den Einzelsteuergesetzen. Letztere gehen in ihrer praktischen Bedeutung zum Teil über die §§ 69ff. AO hinaus. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang die Haftung des Arbeitgebers für die Lohnsteuer (s. § 42d EStG), die Haftung für d...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Festsetzungsverfahren und Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Auch die speziellen Vorschriften über die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und die Festsetzung von Steuern und Steuermessbeträgen sind im Einspruchsverfahren anwendbar. Die Einspruchsentscheidung kann auch vorläufig ergehen (§ 165 AO) oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) stehen (BFH v. 12.06.1980, IV R 23/79, BStBl ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Inhalt der Mitteilung

Tz. 15 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Mitteilung muss für jeden Stpfl. und für jeden mitteilungspflichtigen Sachverhalt gesondert erfolgen (§ 138b Abs. 2 AO) und die Identifikationsnummer nach § 139b AO und, falls vorhanden, die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO oder sonst die Steuernummer enthalten. Zu diesem Zweck ist der Stpfl. zur Angabe der betreffen...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / VII. Anderweitig nach den Steuergesetzen Verpflichteter

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Steuerpflichtiger ist, wer andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat. Hier sind insbes. die in den §§ 137 und 138 AO geregelten Anzeigepflichten und die Mitwirkungspflichten bei der Personenstands- und Betriebsaufnahme gem. § 135 AO zu erwähnen. Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zu beachten ist je...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Umfang und Beschränkungen

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ziel der Kassen-Nachschau darf lediglich die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sein. Zu diesem Zweck darf der betraute Amtsträger (vgl. hierzu: Dißars in Schwarz/Pahlke, § 146b AO Rz. 6) die Vorlage von Unterlagen und die Erteilung von Auskünften verlangen. Digital vorli...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Schriftlichkeit

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein Rechtsbehelf ist schriftlich eingereicht, wenn sich sein Inhalt aus einem vom Rechtsbehelfsführer herrührenden Schriftstück ergibt. Telefonische Erklärungen genügen auch dann nicht, wenn ein Finanzbeamter bereit ist, den Inhalt des Gespräches in einem schriftlichen Aktenvermerk aufzuzeichnen (BFH v. 10.07.1964, III 120/61 U, BStBl II...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 208 Abs. 1 Satz 1 AO regelt die Aufgabenzuweisung, § 208 Abs. 1 Satz 2 AO die zur Erfüllung dieser Aufgaben verliehenen Befugnisse der Steuerfahndung und Zollfahndung (BFH v. 15.06.2001, VII B 11/00, BStBl II 2001, 624 m. w. N.). Die Fahndung erfüllt im Rahmen der Ermittlungsaufgaben der Finanzbehörden besondere Aufgaben und hat dabei ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Einspruchsbehörde hat auch im Rechtsbehelfsverfahren den Sachverhalt im vollen Umfang zu überprüfen (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO, Untersuchungsgrundsatz). § 364b AO schränkt diesen Grundsatz wesentlich ein, indem er der Finanzbehörde das Recht einräumt, den Einspruchsführer mit bestimmten Erklärungen und Beweismitteln auszuschließen, wenn...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Lesbarmachung von Unterlagen

Tz. 20 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 147 Abs. 5 AO ergänzt § 147 Abs. 2 AO: hiernach ist derjenige, der aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen. Erst auf Verla...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Bestimmung des Prüfungsumfangs

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Prüfungsanordnung muss den sachlichen und zeitlichen Prüfungsumfang angeben, d. h. die zu prüfenden Steuerarten und Besteuerungszeiträume sowie ggf. den bestimmten Sachverhalt (§ 194 Abs. 1 Satz 2 AO; zur Verwaltungsaktsqualität s. Rz. 2). Zur Erweiterung des Prüfungszeitraums s. § 194 AO Rz. 13. Der Wechsel von einer abgekürzten Auß...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / VII. Änderung der Steuerfestsetzung

Tz. 92 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 152 Abs. 12 AO n. F. enthält eine spezielle Änderungsvorschrift, die den §§ 130, 131 AO vorgeht ("lex specialis", vgl. Jansen, DStR 2017, 1135, 1140) und eine Änderung des Verspätungszuschlags zwingend vorschreibt, wenn sich die Steuerfestsetzung, die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder der Anrechnung von Vorauszahlungen oder...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung und Inhalt der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift dient der Erleichterung der Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Beteiligte ohne Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland. Bei Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO muss grundsätzlich die Behörde den Zeitpunkt des Zugangs nachweisen (§ 122 AO Rz. 20). § 123 AO führt zur Umkehr der Beweislast, wenn kein inländi...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Pflichtverletzung

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Es muss eine Verletzung der den betroffenen Personen in den §§ 34 und 35 AO auferlegten Pflichten vorliegen, die ursächlichfür den Eintritt des Haftungsschadens ist (s. Rz. 20). Unter diese Pflichten fallen neben der in § 34 Abs. 1 Satz 2 AO besonders erwähnten Zahlungspflicht, die weiteren, jeden Steuerpflichtigen treffenden Verpflichtu...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Heranziehung zur Haftung

Tz. 23 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Frage, ob die von § 69 AO betroffenen Personen im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen zur persönlichen Haftung mit eigenem Vermögen heranzuziehen sind, unterliegt nach § 191 Abs. 1 AO dem Ermessen der Behörde. Im Einzelnen wird auf die Erläuterungen zu § 191 AO verwiesen. Ist ein Haftungsbescheid ergangen, ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Das Auskunftsverweigerungsrecht nur der in § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO genannten Personen endet, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind (§ 102 Abs. 3 Satz 1 AO). Für die anderen Personengruppen besteht die Möglichkeit einer Entbindung nicht. Die Entbindung kann nicht nur uneingeschränkt, sondern auch für gesondert a...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Tatbestandliche Voraussetzungen

Rz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Finanzbehörde muss die Anordnung von Amts wegen aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 325 AO erfüllt sind. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Arrestanordnung noch mit dem Einspruch oder der Klage angefochten ist oder bereits bestandskräftig ist (BFH v. 10.03.1983, V R 143/76, BStBl II 1983, 401; BFH v. 17.12.2003, I R 1/02, BSt...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Allgemeine Aufbewahrungsfristen

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die in § 147 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 4a AO aufgeführten Unterlagen sind 10 Jahre, die in § 147 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 AO aufgeführten Unterlagen sind 6 Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind (bspw. § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG für Lohnkonten, § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG: zwei Jahre). ...mehr