Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Steueranspruch ist ein Anspruch auf eine Geldleistung i. S. des § 3 Abs. 1 AO. Nach § 3 Abs. 3 AO zählen zu den Steuern auch Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK. Das Steuerschuldverhältnis, aus dem der Steueranspruch resultiert, ist in den Einzelsteuergesetzen geregelt. Dort ist insbes. bestimmt, wer Steuerschuldner ist (s. § 43 Satz 1 AO) und welcher Tatbestand den Anspruch zum Entstehen bringt (s. § 38 AO).

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