Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 184 Abs. 1 Satz 1 AO werden die nach den Steuergesetzen zu ermittelnden Steuermessbeträge durch Steuermessbescheid festgesetzt. Das ist nur bei den Realsteuern (§ 3 Abs. 2 AO: Grundsteuer und Gewerbesteuer) der Fall (§§ 13ff. GrStG und §§ 11 und 14 GewStG. Der Steuermessbetrag ergibt sich durch Anwendung der Steuermesszahlen auf die Besteuerungsgrundlagen. Zum Erlass eines Steuermessbescheids nach Insolvenzeröffnung s. § 179 AO Rz. 5.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der festgesetzte Steuermessbetrag bildet die Grundlage für die Festsetzung der GewSt und der GrSt, deren Höhe sich im Wege der Multiplikation des Steuermessbetrags mit dem für die steuerberechtigte Gemeinde geltenden Hebesatz errechnet.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die örtliche Zuständigkeit für den Erlass des Steuermessbescheids ergibt sich aus § 22 AO. Die Aufhebung eines Gewerbesteuermessbescheides kann regelmäßig nicht allein deswegen beansprucht werden, weil er von einem örtlich unzuständigen FA erlassen worden ist (BFH v. 19.11.2003, I R 88/02, BStBl II 2004, 751). Die steuerberechtigte Gemeinde wirkt weder bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen noch bei der Festsetzung der Steuermessbeträge mit, auch steht ihr eine Rechtsbehelfsbefugnis nicht zu, es sei denn die Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 FGO sind erfüllt; entsprechendes gilt – wie § 360 Abs. 2 AO erkennen lässt – auch für das Einspruchsverfahren (BFH v. 17.10.2001, I B 6/01, BStBl II 2002, 128). Durch den Steuermessbescheid werden grundsätzlich nicht die Rechte, sondern nur die Interessen der ertragsberechtigten Körperschaft berührt (BFH v. 30.01.1976, III R 60/74, BStBl II 1976, 426). Diesen Interessen wird durch die Einräumung bestimmter Informations- und Auskunftsrechte und ein beschränktes Recht der Teilnahme an Außenprüfungen (§ 21 Abs. 3 Satz 2 FVG) Rechnung getragen.

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