Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Überschrift der Vorschrift ist irreführend. Allein § 249 Abs. 1 Satz 3 AO befasst sich mit dem Begriff der Vollstreckungsbehörden. § 249 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO ordnen an, aus welchen Verwaltungsakten im Verwaltungsweg vollstreckt werden kann. § 249 Abs. 2 AO betrifft die Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden in ihrer Eigenschaft als Vollstreckungsbehörden sowie die Verwendung bekannter Daten bei der Vollstreckung wegen außersteuerlicher Geldleistungen.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die §§ 249ff. AO gelten auch für die Vollstreckung aus zollrechtlichen Abgabenbescheiden der inländischen Finanzbehörden (s. Art. 113 UZK).

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