Tz. 19

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wie jeder Verwaltungsakt, wird auch die Stundungsentscheidung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Betroffenen bekannt gegeben wird (§ 124 AO; BFH v. 08.07.2004, VII R 55/03, BStBl II 2005, 7). Anerkannt ist auch eine rückwirkende Stundungsgewährung. Eine solche führt allerdings nicht dazu, dass die bis zum Erlass des Stundungs-VA bereits eingetretene Rechtsfolgen der Säumnis gleichsam automatisch entfallen. Vielmehr bildet die rückwirkende Stundung lediglich die rechtliche Grundlage für entsprechende Maßnahmen des FA, mit denen sie den Steuerschuldner von den eingetretenen Folgen der Säumnis befreien kann (BFH v. 08.07.2004, VII R 55/03, BStBl II 2005, 7). Bereits verwirkte Säumniszuschläge sind ggf. durch gesonderten VA zu erlassen. Die einmal eingetretene Verwirklichung des Tatbestands des § 406 BGB, welcher dem Schuldner die Möglichkeit der Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger der Hauptforderung erhält, bleibt auch im Fall einer nachträglichen und rückwirkenden Stundung bestehen. Auch bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen bleiben bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet ist (§ 257 Abs. 2 Satz 3 AO). Wird Stundung gegen Sicherheitsleistung gewährt, tritt die Wirkung der Stundung – das Hinausschieben der Fälligkeit – erst mit Erbringung der Sicherheit ein. Es handelt sich somit in solchen Fällen um eine unter der aufschiebenden Bedingung der Sicherheitsleistung gewährte Stundung (§ 120 Abs. 2 Nr. 2 AO), nicht jedoch um eine gem. § 120 Abs. 1 Nr. 4 AO mit der Stundung verbundene, das Wirksamwerden der Stundung nicht beeinflussende, aber den Widerruf der Stundung gem. § 131 Abs. 2 Nr. 2 AO ggf. rechtfertigende Auflage.

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