Tz. 17

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die in § 147 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 4a AO aufgeführten Unterlagen sind 10 Jahre, die in § 147 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 AO aufgeführten Unterlagen sind 6 Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind (bspw. § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG für Lohnkonten, § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG: zwei Jahre). Kürzere Fristen nach außersteuerlichen Gesetzen sind unbeachtlich (§ 147 Abs. 3 Satz 2 AO). Für Lieferscheine, die nicht unter § 147 Abs. 1 Nr. 4 fallen, besteht in § 147 Abs. 3 Sätze 3 und 4 AO eine Aufbewahrungspflicht bis zum Erhalt/Versand der korrespondierenden Rechnung.

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