Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 398a AO hat strafrechtlichen Charakter (vgl. auch die Nichterwähnung in § 3 Abs. 4 AO und § 37 AO). Damit ist gegen Maßnahmen nach dieser Vorschrift wegen § 33 Abs. 1 FGO der Finanzrechtsweg verschlossen (s. § 371 AO, Rz. 30). Gegen die Festsetzung des Zuschlages durch die Straf- und Bußgeldsachenstellen oder die Staatsanwaltschaft muss man – da Rechtsschutz sonst nicht oder nicht rechtzeitig erlangt werden kann – einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO bei dem nach § 162 StPO zuständigen Gericht zulassen. Gegen dessen Entscheidung ist dann die Beschwerde nach §§ 304ff. StPO statthaft. Ist das Verfahren bereits bei Gericht anhängig, ergeben sich die Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstadium aus der StPO (Hunsmann, NZWiSt 2012, 102; Beckemper in HHSp, § 398a AO Rz. 85).

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