Tz. 20

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 147 Abs. 5 AO ergänzt § 147 Abs. 2 AO: hiernach ist derjenige, der aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen. Erst auf Verlangen der Finanzbehörde hat er auf seine Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen (hierzu auch s. § 146 Abs. 5 Satz 2 AO). Ein Wahlrecht des Stpfl. besteht nicht (BFH v. 26.09.2007, I B 53, 54/07, BStBl II 2008, 415). Die Aufforderung, Unterlagen auszudrucken, ist Verwaltungsakt (FG Mchn v. 02.03.1999, 12 K 4514/97, EFG 1999, 640) und steht im Ermessen der Finanzbehörde (BFH v. 26.01.2000, IV B 49/99, BFH/NV 2000, 682); neben den Zugriffsrechten nach § 147 Abs. 6 AO dürfte die Anforderung eines vollständigen Ausdrucks der Buchführung in der Regel ermessensfehlerhaft sein, soweit der Datenzugriff tatsächlich ermöglicht wird (ähnlich: Drüen in Tipke/Kruse, § 147 AO Rz. 67).

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