Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 201 Abs. 1 Satz 1 AO schreibt die Abhaltung einer Schlussbesprechung vor. Es besteht ein Rechtsanspruch des Stpfl. auf ihre Abhaltung. Die Ablehnung einer Schlussbesprechung ist Verwaltungsakt, der mit dem Einspruch angefochten werden kann.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Von der Durchführung der Schlussbesprechung kann nur abgesehen werden, wenn sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen und damit keine Änderung der bisherigen Steuerbescheide ergibt oder der Stpfl. auf die Besprechung verzichtet. Der Verzicht kann formlos erfolgen (AEAO zu § 201, Nr. 3 Satz 1). Liegt ein wirksamer Verzicht vor, darf die Finanzbehörde keine Schlussbesprechung durchführen (BFH v. 20.10.2015, IV B 80/14, BFH/NV 2016, 168). Keine Schlussbesprechung findet nach einer abgekürzten Außenprüfung statt (§ 203 Abs. 2 Satz 3 AO).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Unterbleibt die Schlussbesprechung in anderen Fällen als den in Rz. 2 beschriebenen, liegt ein Verfahrensfehler vor, der nach § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO geheilt werden kann (h. M., u. a. BFH v. 15.12.1997, X B 182/96, BFH/NV 1998, 811; Seer in Tipke/Kruse, § 201 AO Rz. 2 m. w. N.). Die Auswertung der Feststellungen der Außenprüfung hängt nicht von der Durchführung einer Schlussbesprechung ab. Ihr Unterlassen führt nicht zu einem Verwertungsverbot (h. M., u. a. BFH v. 24.08.1998, II S 3/98, BFH/NV 1999, 436; Intemann in Koenig, § 201 AO Rz. 11; AEAO zu § 201, Nr. 4 Satz 1) und für sich allein nicht zur Rechtswidrigkeit der aufgrund der Außenprüfung erlassenen Steuerbescheide (AEAO zu § 201, Nr. 4 Satz 2 m. w. N.). Deren Aufhebung kann daher nach § 127 AO nicht verlangt werden, wenn in der Sache keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können (BFH v. 24.08.1998, III S 3/98, BFH/NV 1999, 436).

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