Tz. 23

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Frage, ob die von § 69 AO betroffenen Personen im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen zur persönlichen Haftung mit eigenem Vermögen heranzuziehen sind, unterliegt nach § 191 Abs. 1 AO dem Ermessen der Behörde. Im Einzelnen wird auf die Erläuterungen zu § 191 AO verwiesen. Ist ein Haftungsbescheid ergangen, darf die Zahlung grundsätzlich nur unter den in § 219 Satz 1 AO aufgeführten Voraussetzungen verlangt werden.

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