Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das finanzbehördliche Einspruchsverfahren ist Fortsetzung des allgemeinen Verwaltungsverfahrens. Insofern ist es nur zweckmäßig, die dort geltenden Vorschriften auch im Einspruchsverfahren anzuwenden. § 365 Abs. 1 AO begnügt sich dabei mit einer generellen Verweisung auf die Vorschriften, die für den Erlass des angefochtenen bzw. begehrten Verwaltungsakts gelten. Durch den Hinweis "im Übrigen" stellt der Gesetzgeber klar, dass die Vorschriften des Besteuerungsverfahrens nur dann Anwendung finden, wenn es keine besonderen nur für das Einspruchsverfahren geltenden Verfahrensvorschriften gibt. Anwendbar sind grundsätzlich alle Vorschriften, die für den Erlass des Verwaltungsakts gelten. In Betracht kommen alle Vorschriften vom Beginn bis zur Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Das sind insbes. allgemeine Verfahrensvorschriften, Vorschriften über die Sachverhaltsaufklärung, die Steuerfestsetzung sowie die Festsetzung von Besteuerungsgrundlagen und Haftungsvorschriften. Vorschriften der Sachverhaltsaufklärung für besondere Zwecke, vor allem Befugnisse der Steuerfahndung (§ 208 AO), Zollfahndung (§§ 209ff. AO) und Außenprüfung (§§ 193ff. AO), sind nicht sinngemäß anwendbar (zur Außenprüfung Seer in Tipke/Kruse, § 365 AO Rz. 13).

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