Tz. 15
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Mitteilung muss für jeden Stpfl. und für jeden mitteilungspflichtigen Sachverhalt gesondert erfolgen (§ 138b Abs. 2 AO) und die Identifikationsnummer nach § 139b AO und, falls vorhanden, die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO oder sonst die Steuernummer enthalten. Zu diesem Zweck ist der Stpfl. zur Angabe der betreffenden Identifikationsnummern verpflichtet (§ 138b Abs. 6 AO).
Tz. 16-19
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen