Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Mitteilung muss für jeden Stpfl. und für jeden mitteilungspflichtigen Sachverhalt gesondert erfolgen (§ 138b Abs. 2 AO) und die Identifikationsnummer nach § 139b AO und, falls vorhanden, die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO oder sonst die Steuernummer enthalten. Zu diesem Zweck ist der Stpfl. zur Angabe der betreffenden Identifikationsnummern verpflichtet (§ 138b Abs. 6 AO).

 

Tz. 16-19

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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