Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 361 AO gewährt dem Steuerpflichtigen vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung von angefochtenen Verwaltungsakten, also solchen, die noch nicht in materieller Bestandskraft erwachsen sind. Dabei steht § 361 AO neben § 69 FGO, die einander hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen der AdV entsprechen. § 361 AO findet immer dann Anwendung, wenn noch keine finanzgerichtliche Klage anhängig ist. Ist die Klage anhängig, entscheidet die Finanzbehörde nach § 69 Abs. 2 FGO bzw. das Finanzgericht oder der BFH nach § 69 Abs. 3 FGO. Im Gegensatz zur Finanzbehörde kann gerichtliche AdV nur auf Antrag gewährt werden.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

In Abgrenzung zu den Billigkeitsmaßnahmen der Stundung (§ 222 AO), dem Erlass (§ 227 AO) und der einstweiligen Einstellung der Vollstreckung (§ 258 AO), die erst bei materiell bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakten möglich sind, kann (und muss) im Verfahren über die AdV eine fehlende materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes noch gerügt werden. Wird die Aussetzung gewährt, schiebt sie die Fälligkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes hinaus (Rz. 46), mit der Folge, dass daneben eine Stundung oder ein Vollstreckungsaufschub nicht mehr in Betracht kommt.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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