Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Erstattungsansprüche, d. h. Ansprüche, die auf Rückzahlung einer überzahlten Steuer gerichtet sind und die weder die Festsetzung einer Steuer noch die Freistellung von einer Steuer voraussetzen, fallen nicht unter § 155 Abs. 1 Satz 1 AO (AEAO zu § 155, Nr. 3). Sie entstehen mit der begünstigenden Änderung von Steuerbescheiden oder kraft Gesetzes z. B. bei rechtsgrundloser Zahlung, Zahlung bei nichtigem oder unwirksamem Steuerbescheid (s. dazu § 37 Abs. 2 AO) und sind im Erhebungsverfahren geltend zu machen (s. § 37 AO Rz. 6 ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge