Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Erstattungsansprüche, d. h. Ansprüche, die auf Rückzahlung einer überzahlten Steuer gerichtet sind und die weder die Festsetzung einer Steuer noch die Freistellung von einer Steuer voraussetzen, fallen nicht unter § 155 Abs. 1 Satz 1 AO (AEAO zu § 155, Nr. 3). Sie entstehen mit der begünstigenden Änderung von Steuerbescheiden oder kraft Gesetzes z. B. bei rechtsgrundloser Zahlung, Zahlung bei nichtigem oder unwirksamem Steuerbescheid (s. dazu § 37 Abs. 2 AO) und sind im Erhebungsverfahren geltend zu machen (s. § 37 AO Rz. 6 ff.).
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