Rz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Finanzbehörde muss die Anordnung von Amts wegen aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 325 AO erfüllt sind. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Arrestanordnung noch mit dem Einspruch oder der Klage angefochten ist oder bereits bestandskräftig ist (BFH v. 10.03.1983, V R 143/76, BStBl II 1983, 401; BFH v. 17.12.2003, I R 1/02, BStBl II 2004, 392).

 

Rz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ob die Arrestanordnung noch gerechtfertigt ist, bestimmt sich danach, ob der für die Anordnung des Arrestes maßgebende Arrestanspruch noch besteht oder der Arrestgrund weggefallen ist. Der Arrestgrund kann z. B. dadurch entfallen, dass der Schuldner freiwillig Sicherheit leistet. Die Aufhebung der Arrestanordnung ist dem Arrestschuldner mitzuteilen.

 

Rz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Aufhebung gemäß § 325 AO wirkt nur für die Zukunft (ex nunc). Deshalb ist es für die Entscheidung nach § 325 AO unerheblich, ob die Arrestanordnung ursprünglich rechtmäßig war oder nicht; für die Aufhebung reicht es aus, dass sie nach den im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten Umständen nicht mehr gerechtfertigt erscheint (BFH v. 17.12.2003, I R 1/02, BStBl II 2004, 392).

 

Rz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine rechtmäßig erlassene Arrestanordnung ist nicht gemäß § 325 AO wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners aufzuheben, wenn das FA die Arrestanordnung bereits vollzogen und dadurch ein Absonderungsrecht erlangt hat (BFH v. 17.12.2003, I R 1/02, BStBl II 2004, 392; s. dazu Bartone, AO-StB 2004, 194, 196). Andernfalls würde das FA seinen durch das Pfandrecht erlangten Vorrang vor den anderen Insolvenzgläubigern verlieren, was nicht sachgerecht wäre.

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