Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift bildet den grundlegenden Ausgangspunkt für das im Fünften Teil der AO geregelte Erhebungsverfahren. Sie zählt in Absatz 1 die Grundlagen für die Verwirklichung von auf Zahlung gerichteten Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) auf.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Unter Verwirklichung eines Zahlungsanspruchs ist die "Umsetzung in die Tat" zu verstehen, d. h. die Erfüllung des Anspruchs, der gem. § 38 AO zur Entstehung gelangt ist und entweder förmlich festgesetzt oder ohne eine solche Festsetzung kraft ausdrücklichen Gesetzesbefehls wirksam geworden ist. Solange und soweit die Grundlage für die Verwirklichung des Anspruchs besteht, sind die auf die Verwirklichung gerichteten Handlungen, z. B. Zahlung, Erstattung, nicht ohne rechtlichen Grund i. S. des § 37 Abs. 2 AO erfolgt, sofern auch die Fälligkeit des Anspruchs eingetreten war und nicht aus anderen Gründen (z. B. Verjährung, Billigkeitserlass) die Verwirklichung ausgeschlossen ist.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gläubiger des zu verwirklichenden Anspruchs können sowohl der Fiskus als auch ein Beteiligter (§ 78 AO) am Besteuerungsverfahren sein. So erfolgt die Verwirklichung eines Vergütungsbescheids durch Auszahlung der Vergütung durch die Finanzbehörde an den Vergütungsgläubiger (oder im Falle des § 46 Abs. 1 AO an den Zessionar des Vergütungsanspruchs); die Verwirklichung eines Erstattungsanspruchs geschieht durch Auszahlung des Erstattungsbetrags an den Erstattungsberechtigten (bzw. an den entsprechenden Zessionar).

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