Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Steuerpflichtiger ist, wer Sicherheit zu leisten hat. Wer Sicherheit zu leisten hat, bestimmen die Steuergesetze (s. § 241 Abs. 1 AO). Insbesondere wird in den Zoll- und Verbrauchsteuergesetzen Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit dem Zahlungsaufschub verlangt (s. § 223 AO). Häufig wird der zur Sicherheitsleistung Verpflichtete gleichzeitig als Steuerschuldner Stpfl. sein (s. § 222 Satz 2; s. § 361 Abs. 2 Satz 5 AO). Wahrer Steuerschuldner und Sicherheitsleistungsverpflichteter können z. B. in einem Fall des § 165 Abs. 1 Satz 4 AO unterschiedliche Personen sein.

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