Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen in einer lebenden Sprache vorgenommen werden (§ 146 Abs. 3 AO). Lebende Sprachen sind solche, die in der Gegenwart gesprochen werden. Konstruierte sog. Weltsprachen (Esperanto) sind nicht statthaft; auch die lateinische Sprache ist nicht erlaubt. Unternehmer außerdeutscher Herkunft dürfen daher in den Büchern ihre Muttersprache verwenden. Allerdings kann die Finanzbehörde nach § 146 Abs. 3 Satz 2 AO Übersetzungen (ggf. sogar eine beglaubigte, s. § 87 Abs. 2 Satz 2 AO) verlangen. Ob sie sich dieser Möglichkeit bedient, steht in ihrem Ermessen (§ 5 AO). Die Zulässigkeit des Verlangens wird insbes. von der allgemeinen Verständlichkeit der entsprechenden Unterlagen in der Originalfassung abhängen.

Der Jahresabschluss ist entsprechend § 244 HGB in deutscher Sprache unter Verwendung des Euro zu erstellen (s. BFH v. 16.02.1996, I R 43/95, BStBl II 1997, 128).

 

Tz. 16

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Verwendet der Stpfl. Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole, muss deren Bedeutung im Einzelfall eindeutig festliegen (z. B. in Form eines Abkürzungsverzeichnisses, eines Symbolschlüssels). Dabei handelt es sich um technische Vereinfachungen, die der Rationalisierung der Aufschreibungen dienen. Die verwendeten Zeichen usw. dürfen nicht willkürlich variiert werden, sondern müssen sich als ein geordnetes System (s. § 146 Abs. 1 Satz 1 AO) darstellen. Besondere Bedeutung hat die Bestimmung im Zusammenhang mit der Verwendung von EDV-Anlagen.

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