Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Einspruchsbehörde hat auch im Rechtsbehelfsverfahren den Sachverhalt im vollen Umfang zu überprüfen (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO, Untersuchungsgrundsatz). § 364b AO schränkt diesen Grundsatz wesentlich ein, indem er der Finanzbehörde das Recht einräumt, den Einspruchsführer mit bestimmten Erklärungen und Beweismitteln auszuschließen, wenn er sie nicht innerhalb einer gesetzten Frist vorgetragen hat. Die Vorschrift hat den Zweck, dem Missbrauch des Rechtsbehelfsverfahrens zu rechtsbehelfsfremden Zwecken entgegenzuwirken (BT-Drs. 12/77 427, 37). Die Vorschrift ist § 79b FGO nachgebildet und stellt eine wesentliche Neuerung im Einspruchsverfahren dar (in Kraft seit 01.01.1996; zur Kritik Seer in Tipke/Kruse, § 364b AO Rz. 2 ff.).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Fristsetzung ist ein besonderes Druckmittel der Finanzbehörde zur Beschleunigung des Einspruchsverfahrens. Sie begründet jedoch keine neuen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen (Dumke in Schwarz/Pahlke, § 364b AO Rz. 3; a. A. Große, DB 1996, 60, 61), sondern sanktioniert nur ihre Verletzung (Birkenfeld in HHSp, § 364b AO Rz. 3). Aufgrund der negativen Rechtsfolgen für den Steuerpflichtigen, sind strenge Anforderungen an ihre Voraussetzungen zu stellen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge