Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Es muss eine Verletzung der den betroffenen Personen in den §§ 34 und 35 AO auferlegten Pflichten vorliegen, die ursächlichfür den Eintritt des Haftungsschadens ist (s. Rz. 20). Unter diese Pflichten fallen neben der in § 34 Abs. 1 Satz 2 AO besonders erwähnten Zahlungspflicht, die weiteren, jeden Steuerpflichtigen treffenden Verpflichtungen, wie die Erklärungs-, Auskunfts-, Nachweis-, Berichtigungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (s. § 33 Abs. 1 AO und § 34 AO Rz. 11 ff.). Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ist nicht immer bereits dann verletzt, wenn die gesetzliche Abgabefrist abgelaufen ist, vielmehr schiebt eine gewährte Fristverlängerung den Zeitpunkt des Eintritts der Pflichtwidrigkeit hinaus (BFH v. 29.11.2006, I R 103/05, BFH/NV 2007, 1067). Bedient sich die aus den §§ 34 oder 35 AO verpflichtete Person bei der Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten anderer Personen (z. B. Angestellter, Boten) so kann eine Pflichtwidrigkeit u. U. bei der Auswahl oder Überwachung dieser Personen unterlaufen (s. § 831 BGB).

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