Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ziel der Kassen-Nachschau darf lediglich die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sein. Zu diesem Zweck darf der betraute Amtsträger (vgl. hierzu: Dißars in Schwarz/Pahlke, § 146b AO Rz. 6) die Vorlage von Unterlagen und die Erteilung von Auskünften verlangen. Digital vorliegende Aufzeichnungen darf der Amtsträger einsehen oder ihre Übermittlung verlangen (§ 146b Abs. 2 Satz 2 AO). Weitergehende Auskünfte, die über den genannten Prüfungszweck hinausgehen, darf er nicht verlangen. Auch eine Durchsuchung der Räume ist ihm nicht gestattet.

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zum Zweck der Nachschau darf der Amtsträger Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume betreten. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur unter den engen Voraussetzungen des § 146b Abs. 1 Satz 3 AO betreten werden, die nur in seltenen Fällen vorliegen dürften (vgl. BVerfG, v. 13.10.1971, 1 BvR 280/66, BVerfGE 32, 54).

 

Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Recht, die genannten Grundstücke und Räume zu betreten, gilt nur während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten. Da § 146b AO eine Nachschau während des laufenden Betriebs ermöglichen soll, ist für die Üblichkeit auf die Verhältnisse des konkreten Betriebs abzustellen (unklar insoweit Dißars in Schwarz/Pahlke, § 146b AO Rz. 9). Da auch die üblichen Arbeitszeiten genannt sind, kann es nicht darauf ankommen, wann ein Betrieb "öffnet"; ausreichend ist, dass dort üblicherweise gearbeitet wird (a. A. wohl Dißars in Schwarz/Pahlke, § 146b AO Rz. 9).

 

Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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