Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Auch die speziellen Vorschriften über die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und die Festsetzung von Steuern und Steuermessbeträgen sind im Einspruchsverfahren anwendbar. Die Einspruchsentscheidung kann auch vorläufig ergehen (§ 165 AO) oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) stehen (BFH v. 12.06.1980, IV R 23/79, BStBl II 1980, 527; BFH v. 16.10.1984, VIII R 162/80, BStBl II 1985, 448; Seer in Tipke/Kruse, § 365 AO Rz. 20). Wird ein Bescheid über eine einheitliche Feststellung angefochten, kann auch nur die Einspruchsentscheidung einheitlich ergehen (FG Mchn v. 16.03.1972, IV 93/71, EFG 1972, 459).
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Anders als im gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ist die Nachprüfung von Ermessensentscheidungen nicht begrenzt (§ 102 FGO). Die Einspruchsbehörde muss ihr Ermessen neu ausüben (§ 5 AO) und eigene Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen.
Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei
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