Tz. 26

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegen Feststellungsbescheide ist der Einspruch (§ 347 AO) gegeben. Das gilt gleichermaßen für positive, negative und kombiniert positiv-negative Feststellungsbescheide sowie für Ergänzungsbescheide nach § 179 Abs. 3 AO und die Ablehnung des Antrags auf Erlass dieser Bescheide. Wegen der gesonderten Anfechtung der einzelnen Feststellungen und ihrer Folgen (u. a. Teilbestandskraft) s. Rz. 7. Einwendungen gegen Entscheidungen im Feststellungsbescheid können nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen diesen, nicht im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Folgebescheid erhoben werden (§ 351 Abs. 2 AO), es sei denn, es werde die Wirksamkeit des Grundlagenbescheids oder die Bindungswirkung im Einzelnen bestritten. Einwendungen gegen den Ergänzungsbescheid können nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen diesen, Einwendungen gegen den ergänzten Feststellungsbescheid können nicht im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Ergänzungsbescheid erhoben werden. Die Einspruchsbefugnis bei einheitlichen und gesonderten Feststellungen ergibt sich aus § 352 AO. Vorläufiger Rechtsschutz kann durch Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheids gewährt werden, aufgrund der nach § 361 Abs. 3 AO die Vollziehung auch des Folgebescheids auszusetzen ist.

 

Tz. 27

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren ist bei positiven Feststellungsbescheiden die Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO), bei negativen oder bei unterlassener Feststellung die Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) gegeben. Bei kombiniert positiv-negativen Feststellungsbescheiden richtet sich die Klageart danach, ob der Kläger von der Feststellung positiv oder negativ betroffen ist. Die Klagebefugnis bei einheitlichen und gesonderten Feststellungen ergibt sich aus § 48 FGO.

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