Tz. 33

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Soweit die Verzinsung nach § 233a AO Zeiträume erfasst, für die Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) oder Prozesszinsen (§ 236 AO) festzusetzen sind, sind dabei die Zinsen aus § 233a AO anzurechnen (§ 235 Abs. 4 AO, § 236 Abs. 4 AO; vgl. auch BFH v. 30.08.2010, VIII B 66/10, BFH/NV 2011, 1825). Mit Stundungszinsen (§ 234 AO) und Aussetzungszinsen (§ 237 AO) überschneiden sich Nachforderungszinsen in der Regel nicht, weil der Zinslauf der Vollverzinsung mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids endet und Stundung- und Aussetzungszinsen erst für die Zeit nach erstmaliger Fälligkeit des festgesetzten Betrages entstehen können. Demnach kommt es zu Überschneidungen nur, wenn ein gestundeter oder ausgesetzter Nachzahlungsbetrag geändert wird. Für diese Fälle ordnen § 234 Abs. 3 und § 237 Abs. 4 AO) die Anrechnung der Nachzahlungszinsen an.

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