Rz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Sicherheiten i. S. von § 336 AO sind solche, die auf Grund Gesetzes oder auf Grund gesetzmäßiger Anordnung der Finanzbehörden geschuldet werden (z. B. gemäß § 221 AO), nicht jedoch solche, deren Leistung Bedingung für das Wirksamwerden eines Verwaltungsaktes ist, wie z. B. bei der Stundung oder Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung (§§ 222, 361 AO).
Rz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Erzwingung der Sicherheit erfolgt durch Pfändung (§ 336 Abs. 1 AO); ihr muss eine schriftliche Androhung vorausgehen (§ 336 Abs. 2 Satz 1 AO). Die §§ 262 bis 323 AO sind entsprechend anzuwenden (§ 336 Abs. 2 Satz 2 AO), soweit sie im Hinblick auf das beschränkte Ziel der Vollstreckungsmaßnahme (Erlangung der Sicherheit, keine Verwertung) in Betracht kommen. Die Verwertung von Sicherheiten richtet sich nach § 327 AO.
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