Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Da Steuerbescheide Verwaltungsakte (§§ 155 Abs. 1 Satz 2, 118 Satz 1 AO) sind, gelten für sie die allgemeinen Regeln der §§ 119, 120 Abs. 1, §§ 121, 124 und 125 AO, auf die insoweit verwiesen wird (s. auch AEAO zu § 157, Nr. 2). Ihre Bekanntgabe richtet sich nach § 122 AO; sie soll aus Gründen des Steuergeheimnisses regelmäßig in geschlossenem Umschlag erfolgen (AEAO zu § 157, Nr. 1). § 157 AO modifiziert diese Vorschriften, insbes. § 119 AO, teilweise und bestimmt Form und Inhalt des Steuerbescheids und die Bedeutung der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen. Zum Begriff des Steuerbescheids s. § 155 AO Rz. 4 f.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Formvorschrift gilt u. a. auch für Freistellungsbescheide, Bescheide, die einen Antrag auf Steuerfestsetzung ablehnen, und Bescheide, die Steuervergütungen festsetzen oder ablehnen, und (§ 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 AO), sowie sinngemäß für Steuerbescheiden gleichgestellte Bescheide (s. § 155 AO Rz. 3); Form und Inhalt von Zerlegungs- und Zuteilungsbescheiden sind in § 188 AO besonders geregelt. Auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben ist § 157 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO über Art. 221 Abs. 1 ZK (Deimel in HHSp, Art. 221 ZK Rz. 9), § 157 Abs. 1 Satz 3 AO neben Art. 6 Abs. 3 ZK sowie im Anwendungsbereich des UZK (Deimel in HHSp, Art. 102 UZK Rz. 11) anwendbar.

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