Am 24.6.2017 wurde das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz) v. 23.6.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet.[1] und ist damit grundsätzlich am 25.6.2017 in Kraft getreten. Vorrangiges Ziel des Gesetzes ist es dabei ausdrücklich, die Möglichkeiten einer Steuerumgehung mittels Domizilgesellschaften (sog. Briefkastenfirmen) zu erschweren. Die Schwerpunkte der Regelungen betreffen neben Meldepflichten der Kreditinstitute auch viele weitere Steuerpflichtige.[2] Im Einzelnen sieht das Gesetz folgende Maßnahmen vor:

  • Die bereits bestehende Anzeigepflicht für den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO) wurde vereinheitlicht und gilt insbesondere für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen gleichermaßen. Die Pflicht besteht künftig bereits ab einer 10 %-igen Beteiligung. Die Frist für die Meldung wird allerdings bis zur Abgabe der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung verlängert (§ 138 Abs. 5 AO).[3]
  • Steuerpflichtige müssen auch Geschäftsbeziehungen zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten anzeigen, auf die sie unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss haben.[4] Dies gilt unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen formal beteiligt sind oder nicht. Eine Pflichtverletzung kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 EUR nach sich ziehen (§ 138 Abs. 3 AO).
  • Es gibt neue Meldepflichten für Dritte – insbesondere Kreditinstitute – im Zusammenhang mit Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Oasengesellschaften (§ 138b AO).[5]
  • Gemäß § 147a Abs. 2 AO wird eine besondere Aufbewahrungspflicht in den vorgenannten Fällen von 6 Jahren geschaffen.[6]
  • Die Pflichten zur Legitimation bei Kontoführung nach § 154 Abs. 2 bis 2d AO werden erheblich ausgeweitet.
  • Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge im Zusammenhang mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft i. S. des § 138 Abs. 3 AO beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen bekannt geworden sind, spätestens aber nach 10 Jahren. Wird die Mitteilungspflicht verletzt, ist der Beginn der steuerlichen Festsetzungsfrist und damit der Eintritt der Festsetzungsverjährung gehemmt (§ 170 Abs. 7 AO).
  • Die Zahlungsverjährungsfrist wird in Fällen der Steuerhinterziehung allgemein von 5 auf 10 Jahre verlängert (§ 228 Satz 2 AO). Damit wird auch eine Angleichung an die Dauer der Festsetzungsverjährung für hinterzogene Steuern (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) erreicht.
  • Der Katalog der besonders schweren Fälle einer Steuerhinterziehung wird erweitert um die Steuerhinterziehung durch verdeckte Geschäftsbeziehungen zu einer beherrschten Drittstaat-Gesellschaft i. S. des § 138 Abs. 3 AO (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 AO).
  • Auch wird eine strafbefreiende Selbstanzeige hierzu ausgeschlossen (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO). Zudem gilt künftig auch insoweit die 10-jährige Verjährungsfrist für die Strafverfolgung (§ 376 Abs. 1 AO).
  • Das sog. steuerliche Bankgeheimnis (§ 30 a AO) wird aufgehoben.
[1] BGBl. 2017 I S. 1682.
[2] Vgl. etwa Talaska, Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz, DB 2017 S. 1803; Baum, Änderungen der AO durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz, NWB 2017. S. 2189; Welker, Was bringt das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz, NWB 2017, S. 515.

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