Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer-Anmeldung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung[1] zu übermitteln. Ein BMF-Schreiben regelt dazu weitere Einzelheiten.[2]

 
Hinweis

Alternativ: kostenloses Übermittlungsprogramm oder Elster-Portal

Soweit die vom Arbeitgeber eingesetzte Software keine elektronische Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldung zulässt, stellt die Finanzverwaltung ein kostenloses Übermittlungsprogramm zur Verfügung. Alternativ kann der Arbeitgeber im Elster-Portal die Lohnsteuer-Anmeldung auch "online" ausfüllen und abgeben.

Authentifizierung erforderlich

Lohnsteuer-Anmeldungen müssen nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zwingend authentifiziert übermittelt werden. Für die authentifizierte Übermittlung wird ein elektronisches Zertifikat benötigt. Dieses wird entweder über den Softwareanbieter oder durch eine Registrierung im ElsterOnline-Portal[3] zur Verfügung gestellt.

Ausnahme: Abgabe auf Papier oder per Telefax

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers die Abgabe der Anmeldung auf Papier oder per Telefax zulassen.

Begründete Härtefälle

Ein Härtefall liegt insbesondere vor[4]

  • wenn und solange es dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, die technischen Voraussetzungen einzurichten, die für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuer-Anmeldung erforderlich sind oder
  • wenn er nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

Die Ausnahmeregelung kommt damit für Arbeitgeber in Betracht,

  • die über keinen PC oder Internet-Anschluss verfügen,
  • wenn hierfür ein erheblicher finanzieller Aufwand erforderlich wäre oder
  • für einen Privathaushalt als Arbeitgeber eines Minijobbers.[5]

Unterschrift erforderlich

Wird die Lohnsteuer-Anmeldung in Papierform abgegeben, z. B. auf dem amtlichen Vordruck, ist diese vom Arbeitgeber oder einem seiner Vertreter zu unterschreiben. Die Übersendung der Anmeldung an das Finanzamt kann auch per Telefax erfolgen.

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