Rz. 22

§ 850c ZPO regelt, in welcher Höhe wegen einer Geldforderung in Arbeitseinkommen, das nicht nach §§ 850a, 850b ZPO geschützt ist, vollstreckt werden darf, und legt entsprechende Pfändungsfreigrenzen fest. Arbeitseinkommen, das unter diesen Pfändungsfreigrenzen liegt, unterliegt einem Pfändungsverbot. Darüber hinausgehende Beträge können gepfändet werden. Diese Vorschrift bezweckt den Schutz des Fiskus davor, Sozialleistungen erbringen zu müssen. Weiterhin wird hierdurch der notwendige Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familie geschützt. Diese Vorschrift gilt auch umfassend im Steuervollstreckungsrecht. Die Berechnung hat dabei jeweils auf Grundlage des Nettoeinkommens zu erfolgen.[1] Die Grenzen werden in Abständen geprüft und ggf. angepasst. Derzeit gelten seit dem 1.7.2023 die Pfändungsgrenzen i. d. F. der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung v. 15.3.2023.[2]

[1] Herget, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 850c ZPO Rz. 3.
[2] BGBl I 2023, I Nr. 79; vgl. Rz. 67.

2.4.1 Unpfändbare Grundbeträge (§ 850c Abs. 1 ZPO)

 

Rz. 23

§ 850c Abs. 1 ZPO bestimmt zunächst die pfändungsfreien Grundbeträge. Nur wenn das betroffene Arbeitseinkommen diese Grundbeträge übersteigt, kommt überhaupt eine Pfändung in Betracht. Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es nicht 1.402,20 EUR monatlich bzw. 322,72 EUR wöchentlich bzw. 64,54 EUR täglich übersteigt. Unterliegt der Schuldner einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, erhöhen sich diese Beträge – und zwar für die erste Person, für die Unterhalt gewährt wird, um 527,76 EUR (Monat), 121,46 EUR (Woche) bzw. 24,29 EUR (Tag) und für die zweite bis fünfte Person um jeweils 294,02 EUR (Monat), 67,67 EUR (Woche) bzw. 13,54 EUR (Tag). Eine Erhöhung kommt nur wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten in Betracht. Allerdings schadet es nicht, wenn diese gesetzlichen Unterhaltspflichten durch eine vertragliche Vereinbarung oder gerichtlichen Titel zusätzlich festgestellt worden sind.[1] Die Erhöhung aufgrund von Unterhaltspflichten ist sowohl der Höhe nach als auch in Bezug auf die Personen, denen Unterhalt gewährt wird, begrenzt. Eine Leistung aus nichtehelicher Lebensgemeinschaft gehört nicht zu den geschützten Unterhaltspflichten. Ist der Schuldner zwar unterhaltsverpflichtet, kommt er dieser Pflicht jedoch nicht nach, so kommt eine Erhöhung des unpfändbaren Grundbetrags nicht infrage, da die Erhöhung nur den Unterhaltsberechtigten schützen will. Es ist allerdings nicht von Bedeutung, ob der Schuldner auch tatsächlich den vollen Betrag als Unterhalt leistet. Um Rechtsklarheit zu gewährleisten, gelten die erwähnten Erhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der zu gewährende und tatsächlich auch gewährte Unterhalt niedriger ist.[2]

[2] Herget, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 850c ZPO Rz. 6.

2.4.2 Pfändungsfreier Mehrlohn (§ 850c Abs. 2 ZPO)

 

Rz. 24

§ 850c Abs. 3 ZPO regelt, in welcher Höhe Arbeitseinkommen, das den pfändungsfreien Grundbetrag nach Abs. 1 und Abs. 2 übersteigt, ebenfalls pfändungsfrei ist. Hier ist zunächst eine absolute Obergrenze nach § 850c Abs. 3 ZPO vorgesehen. Arbeitseinkommen, das 4.298,81 EUR (Monat), 989,31 EUR (Woche) bzw. 197,87 EUR (Tag) übersteigt, ist stets pfändbar. Die Vorschrift des § 850a Abs. 3 ZPO ist also nur für den Betrag von Bedeutung, der zwischen den pfändungsfreien Grundbeträgen des Abs. 1 und dieser Obergrenze liegt. Von diesen Beträgen sind für den Schuldner selbst 3/10, den ersten Unterhaltsberechtigten weitere 2/10 und den zweiten bis fünften Unterhaltsberechtigten jeweils weitere 1/10 pfändungsfrei. Ist der Schuldner demnach fünf Personen unterhaltsverpflichtet und kommt er dieser Pflicht auch nach, sind 9/10 des Mehrlohns zwischen pfändungsfreiem Grundbetrag des Abs. 1 und der absoluten Obergrenze des Abs. 3 ebenfalls pfändungsfrei.[1]

[1] Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung v. 15.3.2023, BGBl 2023, I Nr. 79.

2.4.3 Anpassung der unpfändbaren Beträge (§ 850c Abs. 2a ZPO)

 

Rz. 25

Die unpfändbaren Beträge des § 850c Abs. 1, 2 ZPO sind gem. § 850c Abs. 2a ZPO jeweils zum 1.7. jedes zweiten Jahres, beginnend im Jahr 2003, entsprechend der prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrags des § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG anzupassen. Die letzte Anpassung ist zum 1.7.2023 erfolgt.[1]

[1] Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung v. 15.3.2023, BGBl 2023, I Nr. 79 .

2.4.4 Tabelle (§ 850c Abs. 3 ZPO)

 

Rz. 26

Nach § 850c Abs. 4 ZPO kann bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens auf die dem Gesetz beigefügte Tabelle zurückgegriffen werden, sodass nicht im Einzelfall eine Berechnung vorgenommen werden muss. Für die Vollstreckungsbehörde bzw. das Vollstreckungsgericht ist eine Bezugnahme auf die Tabelle ausreichend, sodass es dem Drittschuldner, regelmäßig ist dies der Arbeitgeber, obliegt, den pfändbaren Teil im Detail auszurechnen.[1] Die Tabelle ist unter Rz. 67 abgedruckt. Bei der Berechnung nach der Tabelle ist das Arbeitseinkommen ggf. nach unten abzurunden, und zwar auf einen durch 10 EUR (Monat), 2,50 EUR (Woche) bzw. 0,50 EUR (Tag) teilbaren Betrag.

[1] Flockenhaus, in Musielak/Voit,ZPO, 20. Aufl. 2023, § 850c ZPO Rz. 8.

2.4.5 Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten (§ 850c Abs. 4 ZPO)

 

Rz. 27

Hat diejenige Person, der der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpfli...

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