§ 117 AO normiert eine zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen.[1] In der EU wird diese Norm allerdings weitgehend durch das EU-Amtshilfegesetz überlagert.[2] Für den Bereich der Vollstreckungshilfe ist § 250 AO maßgeblich. Auch hierzu gibt es ein besonderes EU-BeitreibungsG.[3]

[2] EU-Amtshilfegesetz v. 26.6.2013, BGBl. 2013 I S. 1809; vgl. hierzu Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 117 AO Rz. 28ff.
[3] EU-Beitreibungsgesetz v. 7.12.2011 BGBl. 2011 I S. 1171.

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