§ 117 AO normiert eine zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen.[1] In der EU wird diese Norm allerdings weitgehend durch das EU-Amtshilfegesetz überlagert.[2] Für den Bereich der Vollstreckungshilfe ist § 250 AO maßgeblich. Auch hierzu gibt es ein besonderes EU-BeitreibungsG.[3]
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