
Bild: Gerhard Frassa ⁄ pixelio
Das BZSt hat nach § 5 Finanzverwaltungsgesetz klar definierte Aufgaben.
In einem BMF-Schreiben wird zusammengefasst, welche Aufgaben das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz übernimmt.
Aufgaben des BZSt
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz übernimmt das BZSt zusammengefasst folgende Aufgaben:
- Durchführung von Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren nach den DBA, dem Übereinkommen Nr. 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen, dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz,
- Durchführung von Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO,
- Internationaler Rechtshilfeverkehr in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten (Einzelfälle),
- Internationaler Amtshilfeverkehr in Steuersachen (hier: Einzelfälle) nach den DBA, Informationsaustauschabkommen, anderen Amtshilfevereinbarungen, dem EG-Amtshilfe-Gesetz, dem EG-Beitreibungsgesetz sowie nach § 117 AO,
In dem BMF-Schreiben wird klargestellt, dass die Zuständigkeit nicht deligiert ist für
- Vereinbarungen über die Auslegung und Anwendung eines DBA (Vorabverständigungsverfahren ausgenommen),
- Beratung darüber, wie DBA in Fällen vermieden werden können, die im konkret anzuwendenden Abkommen nicht behandelt sind.