Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern

In einem BMF-Schreiben wird zusammengefasst, welche Aufgaben das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz übernimmt.

Aufgaben des BZSt

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz übernimmt das BZSt zusammengefasst folgende Aufgaben:

  • Durchführung von Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren nach den DBA, dem Übereinkommen Nr. 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen, dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz,
  • Durchführung von Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO,
  • Internationaler Rechtshilfeverkehr in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten (Einzelfälle),
  • Internationaler Amtshilfeverkehr in Steuersachen (hier: Einzelfälle) nach den DBA, Informationsaustauschabkommen, anderen Amtshilfevereinbarungen, dem EG-Amtshilfe-Gesetz, dem EG-Beitreibungsgesetz sowie nach § 117 AO,

In dem BMF-Schreiben wird klargestellt, dass die Zuständigkeit nicht deligiert ist für

  • Vereinbarungen über die Auslegung und Anwendung eines DBA (Vorabverständigungsverfahren ausgenommen),
  • Beratung darüber, wie DBA in Fällen vermieden werden können, die im konkret anzuwendenden Abkommen nicht behandelt sind.

BMF, Schreiben v. 23.5.2022, IV B 5 - O 1000/19/10202 :002