Rz. 25

Die unpfändbaren Beträge des § 850c Abs. 1, 2 ZPO sind gem. § 850c Abs. 2a ZPO jeweils zum 1.7. jedes zweiten Jahres, beginnend im Jahr 2003, entsprechend der prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrags des § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG anzupassen. Die letzte Anpassung ist zum 1.7.2023 erfolgt.[1]

[1] Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung v. 15.3.2023, BGBl 2023, I Nr. 79 .

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