Rz. 36

Die Feststellung für die Hauptgesellschaft, für deren Anteil die Unterbeteiligung[1] und das Treuhandverhältnis[2] bestehen, ist ihrem Inhalt nach nicht nur für die Gesellschafter, sondern auch für die Unterbeteiligten und die Treuhänder bestimmt und ihnen daher, evtl. unter Anwendung des § 183 AO, bekanntzugeben.[3] Die Treuhänder sind beteiligt, da sie zivilrechtlich die volle Gesellschafterstellung innehaben und infolge der steuerrechtlichen Zurechnungsvorschriften die Fähigkeit besitzen, die bei ihnen anfallenden steuerlichen Konsequenzen an die Treugeber weiterzuleiten. Das Eintreten der Rechtsfolgen bei dem Treugeber ist nur über die vorherige Zuordnung bei dem Treuhänder möglich. Der Unterbeteiligte ist von der Feststellung der Hauptgesellschaft betroffen, da sich der Wert des Anteils und der Einkünfte aus dem Anteil, an dem die Unterbeteiligung besteht, aus dieser Feststellung ergeben. Wert und Einkünfte der Unterbeteiligung sind also von der Feststellung der Hauptgesellschaft abhängig. Bei der Bekanntgabe an den Unterbeteiligten bzw. den Treugeber kann i. d. R. von einer (stillschweigenden) Bevollmächtigung des Hauptbeteiligten bzw. des Treuhänders bzw. von einer Anscheinsvollmacht ausgegangen werden.[4] Es ist dann Sache des Unterbeteiligten bzw. Treugebers, gegenüber der Finanzbehörde klarzustellen, dass eine solche Vollmacht nicht vorliegt, also ihm selbst bekanntzugeben ist.

 

Rz. 37

Die Bekanntgabe der besonderen gesonderten Feststellung hat an den Hauptbeteiligten und den Unterbeteiligten zu erfolgen, da beide hiervon betroffen sind. Auch hierbei kann von der Erleichterung des § 183 AO Gebrauch gemacht werden. Dabei dürfte der Hauptbeteiligte durch seine nach außen wirkende Stellung i. d. R. "der zur Verwaltung des Gegenstands Berechtigte" i. S. d. § 183 Abs. 1 AO sein.

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