Rz. 1

Die themenbezogenen Standards "Environmental" umfassen ESRS E1 "Klimawandel", ESRS E2 "Umweltverschmutzung", ESRS E3 "Wasser- und Meeresressourcen", ESRS E4 "Biologische Vielfalt und Ökosysteme" sowie ESRS E5 "Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft". Trotz der thematischen Abgrenzung zwischen den jeweiligen Standards bestehen inhaltliche Überschneidungen. Teilw. reichen die thematischen Aspekte über die Inhalte der "Environmental"-Standards hinaus und greifen mit dem Anwendungsbereich der "Social"-Standards ineinander (z. B. bei inhaltlichen Verbindungen zwischen ESRS E3 und ESRS S3, indem negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften durch Meeresressourcen ESRS S3 zugeordnet werden und nicht den Angabepflichten nach ESRS E3 (§ 8 Rz 11Rz 62 und § 14 Rz 25Rz 32). Durch entsprechende Schwerpunktsetzungen, aber auch mithilfe von Verweisen in die anderen Standards wird diesen Überschneidungen Rechnung getragen und eine Zuordnung der jeweiligen Berichtspflicht zum Anwendungsbereich der Standards ermöglicht.

 

Rz. 2

Inhaltlich verwandte Angabepflichten bei den unterschiedlichen "Environmental"-Standards können für die Auslegung der jeweils korrespondierenden Anwendungsbestimmung(en) herangezogen werden (wenn bei einer der Bestimmungen bspw. weniger konkrete Informationen vorhanden sind) und sollten i. S. d. Konsistenz jedenfalls sorgfältig geprüft werden:

  • Dies betrifft die Ermittlung der Energieintensität (nach ESRS E1), der Treibhausgasintensität (nach ESRS E1) und der Wasserintensität (nach ESRS E3) sowie die entsprechenden Angaben dazu (§ 6 Rz 63Rz 65 und Rz 75Rz 79 sowie § 8 Rz 57).
  • Angaben zur Luftverschmutzung sind nach ESRS E2 zu tätigen. Mit dahingehend spezifischeren Bestimmungen hinsichtlich der Angaben zu THG-Emissionen gehen die Angabepflichten von ESRS E1 denen zu Emissionen in die Luft vor. Die Abgrenzung der Luftschadstoffe in ESRS E2 berücksichtigt diese Zusammenhänge (§ 7 Rz 21, Rz 26 und Rz 67).
  • Für die Abgrenzung der Berichtspflichten über Meeresressourcen nach ESRS E3 relevant sind Aspekte, die in den Anwendungsbereich von ESRS E2 ("Mikroplastik" und "Emissionen ins Wasser") und von ESRS E5 ("Abfälle") fallen (§ 8 Rz 18).
  • Die Abgrenzung von Gebieten mit Wasserstress sollte für die Erfüllung der Offenlegungserfordernisse nach ESRS E2 und ESRS E3 einheitlich vorgenommen werden. Hier ist besonderes Augenmerk auf die Verknüpfung der Quellen, die i. R. d. jeweiligen Angabepflichten genutzt werden, zu legen (§ 7 Rz 73 und § 8 Rz 37).
  • Die Festlegung von Zeithorizonten betreffend Angaben zu Übergangsplänen nach ESRS E1 und ESRS E4 sollte anhand von Kriterien vorgenommen werden, die miteinander konsistent sind (§ 6 Rz 12, Rz 97 und § 9 Rz 18).
  • Konsistent sollte auch die Vorgehensweise zur Wesentlichkeitsbestimmung i. R. d. sog. LEAP-Ansatzes sein, der über die "Environmental"-Standards hinweg zur Anwendung kommt. Dieser Ansatz kann nicht isoliert von den anderen "Environmental"-Standards angewendet werden (siehe z. B. § 10 Rz 25).
  • Auf den "ökologischen Schwellenwert" wird in den Angaben gem. ESRS E3 und ESRS E5 Bezug genommen (§ 8 Rz 40 und § 10 Rz 71).
  • "Klimawandel" (ESRS E1) gilt als einer der Haupttreiber der Belastungen für die Biodiversität und die Ökosysteme (durch Auswirkungen auf den Verlust der biologischen Vielfalt) und steht deswegen mit der Wesentlichkeitsanalyse für ESRS E4 in Verbindung (§ 9 Rz 7).
  • ESRS E2 und ESRS E5 sind insbes. dahingehend voneinander abgegrenzt, dass der Umgang mit Ressourcen (ESRS E5, z. B. Abfälle) den Grad der Umweltverschmutzung (ESRS E2, z. B. durch Abfälle verursachte Verschmutzung) beeinflusst. ESRS E2 kann also (teilw.) als vorgelagerter Schritt zu ESRS E5 gesehen werden. Derartige Verbindungen sollten folglich bei der Bestimmung der Angabepflichten und den Inhalten der Offenlegung beachtet werden. Nicht in ESRS E5, sondern in ESRS E2 enthalten sind Angaben betreffend Maßnahmen zum Umgang mit Ressourcen mit gefährlichen Eigenschaften (§ 7 Rz 90Rz 94 und § 10 Rz 111Rz 122).
  • Angaben zum Einsatz von Primärrohstoffen nach ESRS E5 sind unter Berücksichtigung der Angabepflichten nach ESRS E4 zu tätigen. Insbes. ist aufzuzeigen, wie die Ziele zur Minimierung des Einsatzes von Primärrohstoffen in Zusammenhang mit dem Verlust der biologischen Vielfalt stehen (§ 10 Rz 64).

Flexibilität hinsichtlich der Konsistenz der Angaben ergibt sich wiederum aus den Erläuterungen, die von der EFRAG in den Q&As gegeben wurden. Hiernach können sich etwa Unterschiede daraus ergeben, dass zwischen den Unternehmen eines Berichtskreises abweichende Methoden angewendet werden (bspw. durch die Muttergesellschaft und durch eine Tochtergesellschaft). Bei einer abweichenden Vorgehensweise ist dies allerdings zu begründen und offenzulegen.[1]

Gleichermaßen können Zielzeiträume, die in den unterschiedlichen E-ESRS definiert werden, voneinander abweichen. Dies kann sich darin begründen, dass die Festlegung von Zeiträumen bei einer Betrachtung der finanziellen Wesentlichkeit von de...

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