Rz. 37

Die zwölf sektorübergreifenden ESRS umfassen zunächst zwei ESRS zu themenübergreifenden Prinzipien und Angaben, sog. "Cross-Cutting Standards". Die zehn themenspezifischen ESRS lassen sich grob in Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte unterteilen (§ 3 Rz 3 ff.).

 

Rz. 38

Abb. 2: Übersicht zu den zwölf ESRS gem. delegiertem Rechtsakt

 

Rz. 39

Übergeordnetes Ziel der ESRS ist es, unter Anwendung des Prinzips der doppelten Wesentlichkeit über die Auswirkungen der Unternehmenstätigkeiten sowie über die daraus entstehenden Chancen und Risiken für das Unternehmen Bericht zu erstatten. Das Verständnis von doppelter Wesentlichkeit wird insbes. in den übergreifenden ESRS 1 "Allgemeine Anforderungen" und ESRS 2 "Allgemeine Angaben" thematisiert. Bei einer Wesentlichkeitsanalyse sollen die vielfältigen Angabepflichten in den themenbezogenen ESRS darauf überprüft werden, ob diese für das berichtende Unternehmen einschlägig sind. Jedoch ist zu beachten, dass die Angabepflichten durch die sog. Anwendungsanforderungen (Application Requirements) präzisiert und erweitert werden. Zudem wird die Wesentlichkeitsanalyse der Unternehmen einerseits durch eine schematisch aufbereitete Vorgehensweise,[1] andererseits durch eine Auflistung von den in den themenbezogenen ESRS behandelten Nachhaltigkeitsaspekten ergänzt. Die themenbezogenen ESRS decken Nachhaltigkeitsaspekte ab, die in Themen, Unterthemen und Unter-Unterthemen gegliedert sind.[2]

 

Rz. 40

Die Grundsätze für die Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten werden in ESRS 1 (§ 3) dargelegt. Darin verankert ist auch das wichtige Prinzip der doppelten Wesentlichkeit. Danach ist über Nachhaltigkeitsthemen zu berichten, bei denen die Unternehmenstätigkeit entweder wesentliche Auswirkungen auf Menschen und Umwelt ("impact materiality") oder wesentliche finanzielle Auswirkungen hat ("financial materiality"). Als weiterer wichtiger Grundsatz ist in ESRS 1 die Erweiterung der Unternehmensberichterstattung auf die Wertschöpfungskette des Unternehmens ausgeführt. Nachhaltigkeitsinformationen müssen demnach auch die Auswirkungen aufgrund von vor- oder nachgelagerten (direkt oder indirekt mit dem Unternehmen verbundenen) wirtschaftlichen Tätigkeiten umfassen. Um nicht notwendigerweise alle Unternehmen der Wertschöpfungskette zu berücksichtigen, wird die Identifikation wesentlicher Informationen aus der Wertschöpfungskette und die Beurteilung der einzubeziehenden Unternehmen auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes vorgeschrieben. ESRS 1 geht auch darauf ein, dass die Nachhaltigkeitsinformationen in einem abgeschlossenen Abschnitt des (Konzern-)Lageberichts darzustellen sind.

Um dennoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass solche Informationen auch anderweitig Gegenstand der Unternehmensberichterstattung sind, sind Referenzierungen vorgesehen ("incorporation by reference"). So kann auf bestimmte andere, klar abgrenzbare Bestandteile der Unternehmensberichterstattung referenziert werden, wenn diese zeitgleich mit dem Nachhaltigkeitsbericht erscheinen, ebenfalls mind. einer prüferischen Durchsicht unterzogen wurden und den gleichen Anforderungen an die Digitalisierung von Informationen entsprechen. Referenzierungen sind somit nicht nur auf andere Abschnitte im (Konzern-)Lagebericht, sondern auch auf den Konzernabschluss/Jahresabschluss, den ggf. separat erstellten Corporate Governance Report oder den Vergütungsbericht denkbar. Damit wird in gewissem Umfang auch dem Wunsch nach einer integrierten Nachhaltigkeitsberichterstattung entsprochen.

 

Rz. 41

ESRS 2 (§ 4) kommt eine besondere Bedeutung zu, da die enthaltenen Angabepflichten unabhängig von einer unternehmensspezifischen Wesentlichkeitsanalyse von allen Unternehmen stets zu erfüllen sind. Diese umfassen z. B. Angaben zur Governance des Unternehmens wie etwa zur Struktur, Zusammensetzung und Aufgabenverteilung von Vorstand und Aufsichtsrat. Dadurch soll verständlich werden, durch wen, wie und wann Nachhaltigkeitsthemen auf oberster Unternehmensebene diskutiert und entschieden werden. Zudem sind bspw. Angaben zur Strategie des Unternehmens erforderlich, die neben einer allgemeinen Darstellung des Geschäftsmodells und Einordnung in den Markt auch Informationen darüber enthalten, wie die Interessen und Ansichten von Stakeholdern durch das Unternehmen berücksichtigt werden. Ebenso muss jedes Unternehmen den Prozess zur Wesentlichkeitsbeurteilung von Nachhaltigkeitsthemen beschreiben. Die Angabepflichten, etwa zu Strategien ("policies"), Maßnahmen ("actions") und Mitteln oder konkreten Parametern und Zielvorgaben, sind ggf. im Zusammenhang mit den themenspezifischen Angabepflichten zu sehen.

 

Rz. 42

Durch diese Struktur setzen die übergreifenden ESRS 1 und ESRS 2 einen Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung der Unternehmen. Gleichzeitig schaffen sie die Verbindung zu den konkreten, in den themenspezifischen ESRS definierten Angabepflichten.

 

Rz. 43

ESRS E1 "Klimawandel" (§ 6) adressiert die Themen Anpassung an den Klimawandel, Klima...

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