Rz. 111

Vergleichbar zu den ergänzenden Angaben zu Produkten und Materialien enthält der Abschnitt "Abfälle" weitere Angaben zu den allgemeinen Berichtspflichten zu Ressourcenabflüssen nach ESRS E5-5. Dieser Abschnitt ist den Angaben nach ESRS E5.34(b) inhaltlich zugeordnet.

Gem. ESRS E5.37 hat das berichtende Unternehmen zur Gesamtmenge an Abfällen aus dem eigenen Betrieb folgende Angaben (in Tonnen oder in Kilogramm) offenzulegen:

  1. die Gesamtmenge des erzeugten Abfalls;
  2. das Gesamtgewicht der Materialien, für das eine Abfallentstehung vermieden wird, indem eine abweichende Verwertung erfolgt (Rz 112); als abweichende Verwertung gelten die folgenden drei Verwertungsvorgänge:

    • Vorbereitung zur Wiederverwendung,
    • Recycling,
    • sonstige Verwertungsverfahren (Rz 114).

    Das Gewicht ist sowohl gesondert für diese drei Arten an Verwertungsvorgängen als auch zusammengefasst anzugeben. Zudem hat eine Aufschlüsselung nach gefährlichem Abfall und nicht gefährlichem Abfall zu erfolgen. Hieraus resultieren max. acht gesonderte Gewichtsangaben (Rz 113) – falls nicht von der freiwilligen Angabe zu spezifischen Abfällen, insbes. radioaktiven Abfällen, Gebrauch gemacht wird. In letzterem Fall wäre eine weitere Aufschlüsselung möglich;

  3. das Gesamtgewicht der Materialien, die entsorgt werden, aufgeschlüsselt nach drei verschiedenen Arten der Abfallbehandlung. Diese drei Arten sind:

    • Verbrennung (Rz 115),
    • Deponierung,
    • sonstige Entsorgungsvorgänge (Rz 115).

    Vergleichbar zu den Angaben zur Verwertung nach ESRS E5.37(b) ist bei der Entsorgung das Gewicht sowohl gesondert für die drei Arten an Vorgängen zur Abfallentsorgung als auch zusammengefasst anzugeben. Des Weiteren hat auch hier eine Aufschlüsselung nach gefährlichem Abfall und nicht gefährlichem Abfall zu erfolgen. Hieraus resultieren wiederum max. acht gesonderte Gewichtsangaben (Rz 116) – ebenfalls ohne Beachtung der freiwilligen Aufschlüsselung zu spezifischen Abfällen;

  4. die Gesamtmenge und der Prozentsatz des nicht recycelten Abfalls (Rz 117).
 

Rz. 112

Unter einer abweichenden Verwertung nach ESRS E5.37(b) (Rz 111) ist jeder Vorgang zu verstehen, der die Vermeidung der Abfallentstehung als Hauptzweck beinhaltet. Das Glossar zu den ESRS bezeichnet darunter Vorgänge, die in erster Linie durchgeführt werden, um Abfälle einem nützlichen Zweck zuzuführen, indem sie andere Materialien ersetzen, die andernfalls zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder dass Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion in der Anlage oder in der Gesamtwirtschaft erfüllen.[1]

 

Rz. 113

ESRS E5.37(b) verlangt bei der Angabe des Gewichts an Materialien, die der Abfallentsorgung entzogen werden konnten, eine gesonderte Angabe für gefährlichen Abfall und für nicht gefährlichen Abfall – jeweils mit einer Zuordnung zu drei potenziellen Verwertungsarten. Demzufolge wären max. acht Gewichtsangaben zu tätigen (bei Berücksichtigung des Erfordernisses zur Angabe des Gesamtgewichts mit Differenzierung zwischen gefährlichem und nicht gefährlichem Abfall).

Eine Ausweitung ergibt sich lediglich dann, wenn spezifische Abfälle, bspw. radioaktive Abfälle, gesondert ausgewiesen werden. Hierbei handelt es sich jedoch um eine freiwillige Angabe (ESRS E5.AR29).

Eine Möglichkeit der Darstellung bietet Tab. 5:

 
  Gefährlicher Abfall (Gewicht in t oder kg) Nicht gefährlicher Abfall (Gewicht in t oder kg)
Vorbereitung zur ­Wiederverwendung    
Recycling    
Sonstige Wiederherstellungsvorgänge    
Gesamt    

Tab. 5: Darstellung der Berichtspflichten nach ESRS E5.37(b)

Als gefährliche Abfälle gelten nach dem Glossar zu den ESRS solche Abfälle, die eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG[2] über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen.[3] Anhang III dieser Richtlinie führt eine Liste an gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen an. Diese Eigenschaften sind: explosiv, brandfördernd, leicht entzündbar, entzündbar, reizend, gesundheitsschädlich, giftig, krebserzeugend, ätzend, infektiös, fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), mutagen, sensibilisierend und ökotoxisch. Dazu kommen erstens Abfälle, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden, und zweitens Abfälle, die nach der Beseitigung auf irgendeine Weise die Entstehung eines anderen Stoffs bewirken können, z. B. ein Auslaugungsprodukt, das eine der bereits genannten gefährlichen Eigenschaften aufweist. Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG umfasst neben der Nennung der Eigenschaften von gefährlichen Abfällen auch eine Beschreibung dieser Eigenschaften.

 

Rz. 114

Unter die sonstigen Verwertungsverfahren nach ESRS E5.37(b)(iii) fallen gem. ESRS E5.AR31 z. B. alle Verwertungsverfahren, die in Anhang II der Abfallrahmenrichtlinie genannt sind. Dies sind:

  • Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung,
  • Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln,
  • Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe,...

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