Rz. 21

Gem. ESRS E5.11 müssen die Unternehmen, i. V. m. ESRS 2 IRO-1, das Verfahren zur Ermittlung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft beschreiben, insbes. hinsichtlich der Ressourcenzuflüsse, Ressourcenabflüsse und Abfälle. Folgende Informationen sind zu geben:

  1. ob das Unternehmen seine Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten überprüft hat, um seine tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zu ermitteln – und wenn ja – welche Methoden, Annahmen und Instrumente der Überprüfung zugrunde gelegt wurden;
  2. ob und wie das Unternehmen Konsultationen, insbes. mit den betroffenen Gemeinschaften (affected communities; § 14 Rz 1), durchgeführt hat.
 

Rz. 22

Zur Identifizierung der "wesentlichen" Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen muss das Unternehmen die Wesentlichkeit der Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette (Rz 24) bewerten (ESRS E5.AR1). ESRS E5.AR3 schreibt vor, dass die Bestimmungen des ESRS 2 IRO-1 "Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft" (§ 4 Rz 107 ff.) sowie ESRS 2 IRO-2 "In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten" (§ 4 Rz 114 ff.) heranzuziehen sind.

 

Rz. 23

In die Bewertung der Wesentlichkeit der Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft sind die Unterthemen Ressourcenzuflüsse (einschl. der Kreislauffähigkeit von Materialzuflüssen, unter Berücksichtigung der Optimierung der Ressourcennutzung, der Intensität von Materialien und Produkten sowie erneuerbarer und nicht erneuerbarer Ressourcen), Ressourcenabflüsse im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen sowie Abfälle (einschl. der Bewirtschaftung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle) einzubeziehen (ESRS E5.AR4).

 

Rz. 24

Die Wesentlichkeitsanalyse bezieht sich nicht nur auf das eigene Unternehmen, sondern auch auf die vor- sowie nachgelagerte Wertschöpfungskette. Somit stellt sich die Frage, wie weit die Analyse auszudehnen ist. Der Begriff "Wertschöpfungskette" ("value chain") wird im Glossar erläutert und sehr umfassend abgegrenzt. Die Wertschöpfungskette wird definiert als das "gesamte Spektrum der Tätigkeiten, Ressourcen und Beziehungen im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell des Unternehmens und dem externen Umfeld, in dem es tätig ist". Damit umfasst sie "die Tätigkeiten, Ressourcen und Beziehungen, die das Unternehmen nutzt und auf die es angewiesen ist, um seine Produkte oder Dienstleistungen von der Konzeption über die Lieferung und den Verbrauch bis zum Ende der Lebensdauer zu gestalten."[1] Als einschlägige Tätigkeiten, Ressourcen und Beziehungen werden genannt: diejenigen i. R. d. eigenen Geschäftstätigkeit (z. B. Personalwesen), diejenigen entlang seiner Liefer-, Vermarktungs- und Vertriebskanäle (z. B. Beschaffung von Materialien und Dienstleistungen sowie Verkauf und Lieferung von Produkten und Dienstleistungen) sowie das finanzielle, geografische, geopolitische und regulatorische Umfeld, in dem das Unternehmen tätig ist. Durch diese Beschreibung werden z. B. nicht nur Lieferanten des Unternehmens erfasst, sondern auch deren Lieferanten, so dass sich die Frage stellt, wo die Grenze zu ziehen ist. Gem. ESRS 1.63 sollen alle wesentlichen Informationen zur Wertschöpfungskette einbezogen werden (§ 3 Rz 96). Damit hat das Unternehmen einen gewissen Ermessensspielraum. Dieser schränkt zwar ggf. die Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitserklärungen ein, ist aber aus Unternehmenssicht zu begrüßen, um den Aufwand bei der Datengenerierung zu begrenzen. Bereits auf Ebene von Lieferanten dürfte es oftmals problematisch sein, die erforderlichen Daten zu gewinnen. Auch wenn ein Lieferant eine Nachhaltigkeitserklärung veröffentlicht, was nicht zwingend der Fall sein muss, bewertet er die Umweltaspekte aus seiner Sicht i. d. R. auf aggregierter Ebene. Daten für einzelne Produkte, die das betrachtete Unternehmen als Rohstoffe bei sich einsetzt, dürften die Ausnahme sein. Sollten Angaben vorliegen, kann das Unternehmen nicht mit Hinweis auf eine Verschwiegenheitsverpflichtung auf eine Veröffentlichung verzichten, da die ESRS keine allgemeine Schutzklausel beinhalten (§ 3 Rz 145).

 

Rz. 25

I. R. d. Wesentlichkeitsbewertung werden vier Phasen unterschieden, auch als LEAP-Ansatz bezeichnet (ESRS E5.AR1):

  1. Phase 1 – "Locate": Feststellung des Ortes, an dem sich im eigenen Betrieb und innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette die Schnittstelle zur Natur befindet;
  2. Phase 2 – "Evaluate": Bewertung der Abhängigkeiten und Auswirkungen;
  3. Phase 3 – "Assess": Bewertung der wesentlichen Risiken und Chancen;
  4. Phase 4 – "Prepare": Erstellung und Übermittlung der Ergebnisse ...

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