Rz. 1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Über Zinsen als Ausgaben (Sollzinsen) > Schuldzinsen. Bankzinsen zur Finanzierung privater Steuerzahlungen sind nicht abziehbar (vgl § 12 Nr 1 EStG). Das Gleiche gilt für die auch nachfolgend in > Rz 5 angesprochenen Zinsen auf Steuernachforderungen (§ 233a AO), Stundungszinsen (§ 234 AO) und Aussetzungszinsen (§ 237 AO) für nicht abziehbare Personensteuern (§ 12 Nr 3 EStG). Über Zinsen für Ausbildungsdarlehen > Bildungsaufwendungen Rz 54/2. Als > Außergewöhnliche Belastungen werden Schuldzinsen nur dann berücksichtigt, wenn die Schuldaufnahme durch Ausgaben veranlasst ist, die ihrerseits eine AgB darstellen (BFH 184, 80 = BStBl 1997 II, 772 mwN). Über zinslose (zinsbegünstigte) ArbG-Darlehen und Zinszuschüsse an ArbN als Teil des > Arbeitslohn vgl > Darlehen Rz 18 ff, > Wohnung Rz 2, 3.

 

Rz. 2

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Erhaltene Zinsen (Habenzinsen) sind idR Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) und nicht Arbeitslohn, auch wenn sie wegen verspäteter Auszahlung des Arbeitslohns (BFH 134, 281 = BStBl 1982 II, 113; BFH 160, 11 = BStBl 1990 II, 532) oder für gutgeschriebenen Arbeitslohn geleistet werden. Ebenso EFG 1979, 23 für Zinsen auf nicht ausgezahlte > Tantiemen.

Anders sind Zinsen, die der ArbG dafür zahlt, dass der ArbN – wie im Urteilsfall BFH 135, 542 = BStBl 1982 II, 469 – über Gutschriften erst zu einem späteren Zeitpunkt wirtschaftlich verfügen kann, als gegenwärtig zufließender Arbeitslohn Teil der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit; sie werden nicht wie bei einer Fremdkapitalverzinsung als Entgelt für eine Kapitalüberlassung gewährt (BFH 131, 303 = BStBl 1980 II, 741 in einem obiter dictum). Ergänzend > Arbeitslohn Rz 133 ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Überhöhte Zinszahlungen des ArbG an den ArbN führen in Höhe des marktüblichen Zinssatzes zu Einnahmen aus KapVerm, während die "Spitze" als Arbeitslohn zu erfassen ist (> Darlehen Rz 78, 79). Aus Vereinfachungsgründen sollte uE jedoch eine Aufteilung von bloßen Bagatellbeträgen unterbleiben. BMF vom 02.03.1990, BStBl 1990 I, 141 behandelt demgemäß den ‚Überzins’ insgesamt nur dann als Arbeitslohn, wenn dieser mehr als 1 % über dem Zinssatz liegt, den Kapitalanleger unter gleichen Bedingungen im Allgemeinen Geschäftsverkehr erhalten. Zu weiteren Einzelheiten > Arbeitslohn Rz 133 ff, > Bankgewerbe Rz 2, > Darlehen Rz 76 ff.

 

Rz. 4

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Haben ArbN nicht der KapESt unterliegende Einkünfte aus KapVerm, so müssen sie, wenn die Voraussetzungen des § 46 EStG erfüllt sind, eine > Steuererklärung abgeben und werden vom FA veranlagt (§ 32d Abs 3 EStG; ergänzend > Abgeltungsteuer).

ArbG sind grundsätzlich nur dann zum Einbehalt der Abgeltungsteuer von Zinsen verpflichtet, wenn sie Kreditinstitute sind (§ 43 Abs 1 Satz 1 Nr 7 EStG). In diesen Fällen dürfen zB bei einer > Außenprüfung der LSt oder im Nachgang zu einer > Lohnsteuer-Nachschau Kontrollmitteilungen gefertigt werden (so auch bereits vor Aufhebung des Schutzes von Bankkunden iSd früheren § 30a AO zum 25.06.2017).

 

Rz. 5

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) werden nur verzinst, soweit das gesetzlich vorgeschrieben ist; Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs 4 AO; > Steuern Rz 2) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst (§ 233 AO). Für Nachforderungs- und Erstattungsansprüche auf ESt, KSt, USt und GewSt regelt § 233a AO eine 15 Monate nach Ablauf des VZ beginnende und dann zeitlich unbegrenzte sog Vollverzinsung (vgl auch > Steuerzinsen). § 233a AO an sich soll verfassungsgemäß sein (BFH/NV 2007, 1705 mwN). Zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes iSv § 238 Abs 1 AO iHv 0,5 % pro Monat vgl BFH 260, 431 = BStBl 2018 II, 415 sowie anhängige Verfahren beim BVerfG – 1 BvR 2422/17; – 1 BvR 2237/14; zur > Aussetzung der Vollziehung vgl BMF vom 14.12.2018, BStBl 2018 I, 1393 und zur vorläufigen Festsetzung von Zinsen vgl BMF vom 02.05.2019, BStBl 2019 I, 448. Zu Einzelheiten > Verzinsung von Nachforderungen und Erstattungen; außerdem zu > ErstattungszinsenErstattung von Lohnsteuer Rz 16. Erstattungszinsen auf Personensteuern führen zu Einkünften aus KapVerm (§ 20 Abs 1 Nr 7 Satz 3 EStG; zur Verfassungsmäßigkeit vgl BFH 243, 506 = BStBl 2014 II, 168; OFD Magdeburg vom 25.03.2014, BeckVerw 291 810). Wegen Stundungszinsen vgl § 234 AO; zur Verzinsung hinterzogener Steuern vgl § 235 AO, > Hinterziehungszinsen und EFG 2018, 994 (> Tatsächliche Verständigung über Verzicht nicht möglich); zu > Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge vgl § 236 AO; zu Zinsen bei > Aussetzung der Vollziehung Rz 11 (den sog Aussetzungszinsen) vgl § 237 AO und – wiederum zu Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes – BFH/NV 2018, 1279 sowie BFH/NV 2019, 1060; zu Einzelheiten vgl den AEAO zu den §§ 233aff AO. Über den > Säumniszuschlag bei verspäteter Abführung der LSt vgl § 240 AO.

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