Rz. 1

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Grundsätzlich ist ein > Verwaltungsakt wie zB ein > Steuerbescheid oder Haftungsbescheid (> Haftung für Lohnsteuer Rz 190 ff), der gegen den ArbN, ArbG oder andere Stpfl ergeht, sofort vollziehbar. Auch wenn > Rechtsbehelfe wie zB ein Einspruch eingelegt werden, verhindert das die Vollziehung nicht (§ 361 Abs 1 AO, § 69 Abs 1 FGO). Die Vollziehung wird aber vom FA oder vom FG ausgesetzt, wenn bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen oder wenn die sofortige Vollziehung für den Stpfl eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, kann die Vollziehung aufgehoben werden (§ 361 Abs 2 AO, § 69 Abs 2 und 3 FGO); zu den Voraussetzungen im Einzelnen > Rz 3 ff. Das Aussetzungsverfahren, das selbständig neben dem Rechtsbehelfsverfahren (Hauptsacheverfahren) durchgeführt wird, bietet dem Stpfl vorläufigen und schnellen Rechtsschutz vor Zwangsmaßnahmen der Verwaltung, bis über die Hauptsache entschieden ist. Die Aussetzung der Vollziehung (kurz: AdV) bewirkt, dass Leistungen nicht gefordert werden dürfen und bereits erbrachte Zahlungen erstattet werden müssen.

 

Rz. 2

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Der Stpfl kann die AdV entweder beim FA oder beim FG beantragen (§ 361 Abs 2 Satz 1 und 2 AO, § 69 Abs 3 FGO). Das FA kann die Vollziehung uU auch von Amts wegen aussetzen (§ 361 Abs 2 Satz 1 AO); zur ‚aufgedrängten’ AdV vgl BFH/NV 2012, 2004 = HFR 2013, 142). Zur Zuständigkeit des FA und zu weiteren Bearbeitungshinweisen vgl AEAO zu § 361. Beim Finanzgericht ist ein Antrag auf AdV nur zulässig, wenn das FA einen entsprechenden Antrag bereits ganz oder teilweise abgelehnt hat oder ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist nicht über den Aussetzungsantrag entschieden hat oder Vollstreckung droht (§ 69 Abs 4 FGO; BFH 217, 405 = BStBl 2007 II, 789).

 

Rz. 2/1

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Das FA kann die Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen (§ 361 Abs 2 Satz 5 AO). Davon wird das FA bei einer vom Antragsteller glaubhaft gemachten (allgemein > Glaubhaftmachung) unbilligen Härte der Vollziehung absehen (vgl BFH/NV 2015, 342).

 

Rz. 3

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

AdV kommt nur unter folgenden Voraussetzungen in Betracht:

Der auszusetzende Verwaltungsakt muss mit einem der > Rechtsbehelfe (Einspruch, Klage) angefochten sein. > Rz 4.
Der Verwaltungsakt muss vollziehbar sein. Zu Einzelheiten > Rz 5–7.
An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts müssen ernstliche Zweifel bestehen oder die Vollziehung müsste eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben (§ 361 Abs 2 AO). Zu Einzelheiten > Rz 8.
 

Rz. 4

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

AdV setzt voraus, dass der Stpfl einen von ihm für unrechtmäßig gehaltenen > Verwaltungsakt mit einem Rechtsbehelf anficht; ein Antrag auf Änderung des Bescheids reicht nicht aus (AEAO zu § 361 Tz 2.2; > Schlichte Änderung). Ausgesetzt wird nur für die Dauer dieser Verfahren. Die AdV endet, wenn das Einspruchs- oder ggf das Klageverfahren (zu den Einzelheiten > Rechtsbehelfe) unanfechtbar erledigt ist. AdV darf im Falle einer – nach Ausschöpfung des Rechtswegs – erhobenen Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden (BFH 148, 491 = BStBl 1987 II, 320).

 

Rz. 5

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Vollziehbar sind idR Steuerbescheide, Haftungsbescheide, Feststellungsbescheide, Finanzbefehle (zB Auskunftsersuchen) oder Prüfungsanordnungen. Steuerbescheide und Haftungsbescheide sind nur vollziehbar, wenn eine Geldleistung vom Stpfl gefordert wird und soweit sie ein Leistungsgebot enthalten, also den Stpfl zur Zahlung verpflichten (vgl AEAO zu § 361 Tz 2.3). Der Verwaltungsakt muss zudem gegen denjenigen vollziehbar sein, der AdV beantragt. Das ist zB eine Steuerfestsetzung aufgrund einer Anmeldung von Steuerabzügen nicht, wenn der > Arbeitnehmer einen Einspruch gegen die > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 18 einlegt oder ein beschränkt Stpfl sich gegen den Steuerabzug nach § 50a EStG wendet (BFH 184, 92 = BStBl 1997 II, 700; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff).

 

Rz. 5/1

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Durch > Steuerbescheid festgesetzte Steuern dürfen nur ausgesetzt werden, soweit es sich nicht um die bei der Veranlagung anzurechnenden Steuerabzugsbeträge wie zB LSt und KapESt oder die festgesetzten > Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer handelt (§ 361 Abs 2 Satz 4 AO und § 69 Abs 2 Satz 8 FGO). Diese idR bereits entrichteten Steuern dürfen durch AdV auch nicht vorläufig erstattet werden. Eine Ausnahme ist nur zugelassen, wenn die AdV zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Stpfl nötig erscheint (AEAO zu § 361 Tz 4). Soweit keine Vorauszahlungen geleistet worden sind, kann die Vollziehung eines aufgrund des > Vorbehalt der Nachprüfung geänderten Bescheids in vollem Umfang und nicht nur beschränkt auf die Differenz zwischen ursprünglicher und geän...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge