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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Wohnung

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Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Aufwendungen für die Wohnung (Miete usw) sind grundsätzlich mit dem > Grundfreibetrag abgegolten (> Lebensführung Rz 1), auch wenn der Stpfl wegen des Berufs eine besonders teure Wohnung anmietet (BFH 92, 8 = BStBl 1968 II, 435). Das gilt ebenso für die Wohnungseinrichtung, selbst nach einem beruflich veranlassten Umzug (zu Einzelheiten iZm > Umzugskosten Rz 1, 15 ff, 35 ff). Zum ArbG-Ersatz von Mehrkosten für > Doppelte Haushaltsführung Rz 150 ff siehe > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 71, 72, 94 (ergänzend > Umzugskosten Rz 11ff) und > Trennungsentschädigungen Rz 2, 6. Zu Gehaltszuschüssen zur Deckung erhöhter Aufwendungen bei einer Versetzung > Umzugskosten Rz 10. Der Abzug von > Werbungskosten kommt nur in Betracht, soweit Aufwendungen eindeutig der beruflichen Sphäre zugeordnet werden können. > Arbeitszimmer, > Dienstaufwand, > Hausgewerbetreibende, > Tele[heim]arbeit, > Werbungskosten Rz 18 ff, 33 ff, 90. Zum Begriff "Wohnung" > Dienstwohnung Rz 2, 7/1, > Doppelte Haushaltsführung Rz 44 sowie zum steuerlichen Begriff des > Wohnsitz Rz 4, 6; zur Wohnung als Ausgangspunkt für > Doppelte Haushaltsführung Rz 50 ff, für Wege zwischen Wohnung und Arbeits- bzw > Erste Tätigkeitsstätte siehe > Entfernungspauschale Rz 20 ff. Zur staatlichen Förderung durch ArbN-Sparzulage > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 110 ff. Zur Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums im Rahmen der privaten Altersversorgung > Private Altersvorsorge Rz 110 ff. Wegen eines Mieterzuschusses bei Anmietung einer Wohnung > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Baukostenzuschüsse.

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Bewohnt der ArbN eine vom ArbG mit einem zinsgünstigen Darlehen an den Vermieter geförderte und dadurch verbilligte Wohnung, so liegt in der Verbilligun...

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