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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Doppelte Haushaltsführung / II. Wohnen am Beschäftigungsort

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Rz. 43

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Der ArbN muss außerhalb des Ortes, in dem er seinen Haupthausstand (Familienhausstand) unterhält (> Rz 20ff), eine weitere Bleibe (> Rz 44) am – verkürzt -- Beschäftigungsort (> Rz 47, 48) haben; das ist der Ort, an dem seine > Erste Tätigkeitsstätte liegt (> Rz 1). Die Begriffe "Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte" iSd § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG und "Wohnung" iSd § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG (> Entfernungspauschale Rz 20ff) sind weitgehend inhaltsgleich (EFG 1984, 173). Auch wenn die Aufwendungen dafür nur beschränkt abziehbar sind (> Rz 3), muss die Begründung eines ‚doppelten Haushalts’ zwar beruflich veranlasst, aber nicht ‚notwendig’, also durch die Umstände zwingend geboten sein; die Entscheidung darüber liegt beim ArbN. Ob eine solche Wohnung geeignet ist, täglich von dort aus seine Arbeitsstätte aufzusuchen, betrifft die berufliche Veranlassung (> Rz 50ff), die vom FA oder dem FG geprüft wird.

 

Rz. 44

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

"Wohnen" idS bedeutet idR, dass der ArbN am Beschäftigungsort eine fest angemietete oder für eine gewisse Dauer zugewiesene Unterkunft zur jederzeitigen Verfügung hat. Der ArbN muss die Unterkunft für eine gewisse Dauer ständig nutzen können (vgl BFH 154, 59 = BStBl 1988 II, 990; BFH 207, 225 = BStBl 2004 II, 1074). In Betracht kommt jede zur Übernachtung geeignete Bleibe, zB eine eigene oder angemietete Wohnung, ein möbliertes Zimmer, ein für einen längeren Zeitraum reserviertes Hotelzimmer, eine Kaserne oder Baracke. Stehen sie ortsfest bei der ersten Tätigkeitsstätte, kann die "Zweitwohnung" auch ein Wohncontainer, Wohnwagen, Wohnschiff oder Hausboot sein (vgl BFH 137, 463 = BStBl 1983 II, 306; BFH 145, 513 = BStBl 1986 II, 369). An die Beschaffenheit der Wohnung werden also keine besonderen Anforderungen ...

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