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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Entfernungspauschale / 1. Begriffe "Wohnung" und "erste Tätigkeitsstätte"

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Rz. 20

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Eine der Grundlagen für die Bemessung der Entfernungspauschale ist die Wegstrecke, die von Wohnung einerseits und > Erste Tätigkeitsstätte andererseits als Endpunkte begrenzt wird. Soweit dabei maßgebliche Begriffe im EStG oder in der AO nicht näher festgelegt sind, müssen sie von ihrem Bedeutungsinhalt her im Auslegungswege bestimmt werden. Entsprechendes gilt neben dem Begriff ‚Wohnung’ (> Rz 21 ff) etwa auch für die Termini ‚Wege’ (> Rz 28) und ‚für jeden Arbeitstag’ (> Rz 31).

a) Wohnung

 

Rz. 21

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Eine Wohnung iSd § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG, von der aus der ArbN zur ersten Tätigkeitsstätte fährt, ist regelmäßig sein Heim, das den örtlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt (BFH 114, 340 = BStBl 1975 II, 278). Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal "Wohnung" ist aber weit auszulegen. Der Gesetzgeber wollte mit der Vorschrift alle Sachverhalte erfassen, in denen einem ArbN durch den Weg von einer irgendwie gearteten, zur Übernachtung geeigneten Unterkunft zum Arbeitsplatz und zurück Aufwendungen entstehen (BFH 137, 463 = BStBl 1983 II, 306). Als Wohnung ist zB auch ein möbliertes Zimmer, eine Schiffskajüte, ein Gartenhaus, ein auf eine gewisse Dauer abgestellter Wohnwagen oder ein Schlafplatz in einer Massenunterkunft anzusehen (> R 9.10 Abs 1 Satz 2 LStR), soweit solche Unterkünfte von einem ArbN zur Übernachtung genutzt werden und er von dort seinen Arbeitsplatz aufsucht (BFH 137, 463 = BStBl 1983 II, 306). Zum Abzug von WK bei Wegen von und zu mehreren Wohnungen ("Zweitwohnung") > Rz 40 ff.

 

Rz. 22

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Es muss sich grundsätzlich um die eigene Wohnung des Stpfl handeln. Das ist eine Wohnung dann, wenn der Stpfl berechtigt ist, sie ständig zu benutzen. Dabei kommt es vor allem auf die tatsächl...

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