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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Werbungskosten / ee) Unangemessene Aufwendungen

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Rz. 90

Stand: EL 114 – ET: 12/2017

Vom Abzug als WK ausgeschlossen sind außerdem andere als die in den > Rz 85–89 bezeichneten Aufwendungen, die die > Lebensführung des Stpfl oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen sind (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 7 iVm § 9 Abs 5 Satz 1 EStG). Diese Regelung schränkt scheinbar den Grundsatz ein, dass der Stpfl selbst die Höhe der Aufwendungen bestimmt, die er für seine Berufsausübung aufwenden will (> Rz 57). Bei genauerem Hinsehen gilt das Abzugsverbot aber nur für Aufwendungen, die nach den Gesamtumständen des Falls eben nicht mehr wirtschaftlich vernünftigen Erwägungen, sondern vorwiegend dem privaten Lustgewinn dienen. Andererseits kann das zunächst privat ausgeübte Hobby zum Beruf werden und bestimmte – sonst dem privaten Luxus zuzuordnende – Aufwendungen die Grundlage für die Erzielung von besteuerbaren Einnahmen schaffen, wie zB die > Meistergeige bei einem Musiker. Die "allgemeine Verkehrsauffassung" ist die Anschauung breitester Bevölkerungskreise (soweit sie billig und gerecht denkt und nicht neidbewegt ist), nicht nur die der beteiligten Wirtschaftskreise (vgl BFH 150, 558 = BStBl 1987 II, 853 mwN).

Die Aufwendungen müssen erhebliches Gewicht haben und die Grenze der Angemessenheit erheblich überschreiten. Nur der Teil der Aufwendungen ist vom Abzug ausgeschlossen, der den Rahmen der Angemessenheit übersteigt; die übrigen Aufwendungen sind als WK abziehbar.

 

Rz. 91

Stand: EL 114 – ET: 12/2017

Gemeint sind nicht Aufwendungen, die schon wegen § 12 EStG ohnehin nicht abziehbar sind (vgl § 4 Abs 5 Satz 3 EStG; > Rz 97). Die Aufwendungen werden aber häufig in einem Bereich entstehen, der Berufliches mit Privatem vermischt; so zB für eine Übernachtung in einem Luxushotel, für die ungewöhnlich ...

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