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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Dienstwohnung / I. Allgemeines

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Rz. 7

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Der Wert einer vom ArbG dem ArbN im Rahmen des Dienstverhältnisses (> Rz 1 – 3/3) als Sachbezug überlassenen Wohnung wird mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort angesetzt (§ 8 Abs 2 Satz 1 EStG). Dieser Endpreis ist grundsätzlich durch eine individuelle Bewertung der Wohnung, ggf im Wege einer > Schätzung (§ 162 AO), zu ermitteln (> Rz 8 ff). Stattdessen richtet sich die Bewertung nach § 8 Abs 3 EStG, wenn der ArbG die Wohnungen überwiegend an fremde Dritte vermietet (> Rabatte Rz 40, 41); in diesen Fällen mindert der Rabattfreibetrag den geldwerten Vorteil. Zu Einzelheiten > Rz 8/1.

 

Rz. 7/1

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Vorrangig sind aber gemäß § 8 Abs 2 Satz 6 EStG die Werte der SvEV (> Anh 15) für eine Unterkunft maßgebend, wenn die Voraussetzungen für eine "Wohnung" nicht gegeben sind. Zu Einzelheiten > Rz 41 ff.

Eine Wohnung – in Abgrenzung zur Unterkunft – ist eine in sich abgeschlossene Einheit von Räumen mit eigenem Zugang, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist, dass eine Wasserver- und -entsorgung, zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit sowie eine eigene Toilette vorhanden ist (> R 8.1 Abs 6 Satz 2 und 3 LStR; FG Köln vom 27.11.2019 – 13 K 927/16, DStRE 2020, 1521). BFH 161, 166 = BStBl 1991 II, 131, das eine Mindestgröße von 23 qm verlangt, ist zum Bewertungsrecht ergangen und uE hier nicht maßgebend. Zu weiteren Einzelheiten > Sachbezugswerte Rz 31 ff.

 

Rz. 8

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Der Bewertung einer Wohnung nach § 8 Abs 2 Satz 1 EStG wird der "um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis" zugrunde gelegt (> Sachbezüge Rz 38 ff). Allerdings wird die darauf beruhende Regelung der > R 8.1 Abs 2 Satz 3 LStR, wonach dieser Wert aus Ve...

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