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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Dienstwohnung / 5. Möblierte Zimmer, Wohnheime, Personalunterkünfte

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Rz. 41

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Möblierte Zimmer und ähnliche Unterkünfte, zB in Wohnheimen oder anderen Personalunterkünften, werden als Unterkunft mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet (> Rz 7/1). Zur Unterbringung an einem Urlaubsort > Erholung Rz 5, > Ferienhaus.

Der geldwerte Vorteil für eine Unterkunft ist zwingend mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten (BFH 218, 548 = BStBl 2007 II, 948; > Sachbezugswerte Rz 26). Zwecks Anwendung der Billigkeitsmaßnahme iSd § 2 Abs 3 Satz 3 SvEV, dh dem örtsüblichen Mietpreis, siehe > Sachbezugswerte Rz 29 und EFG 2022, 1281 zu Saisonarbeiter-Unterkünften. Um eine Unterkunft idS handelt es sich, wenn die Räumlichkeiten nicht die Voraussetzungen einer Wohnung erfüllen (> R 8.1 Abs 5 Satz 1 LStR). Zur Definition einer Wohnung > Rz 7/1. Der Sachbezugswert vermindert sich unter den in § 3 Abs 2 SvEV genannten Voraussetzungen; zu weiteren Einzelheiten > Sachbezugswerte Rz 27 ff.

 

Rz. 42

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Die Gestellung einer Gemeinschaftsunterkunft führt bei einem Zeitsoldaten auch dann zu einem geldwerten Vorteil, wenn diese nicht zu Übernachtungszwecken genutzt wird. Insbesondere ist bei der Gestellung nicht von einer notwendigen Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung auszugehen, da sich der Berufssoldat aufgrund bestehender Ausgangsregel der verpflichtenden Nutzung entziehen kann (EFG 2018, 1130).

Dient die Unterkunft lediglich zur Aufbewahrung der > Dienstkleidung sowie zum Wechsel dieser mit der privaten Kleidung, handelt es sich bei den Aufwendungen für diese Unterkunft, dh dem versteuerten Sachbezug, um > Werbungskosten (BFH 269, 19 = BStBl 2021 II, 725). In Ermangelung einer Nutzung zur Übernachtung ist eine > Doppelte Haushaltsführung nicht gegeben.

 

Rz. 43

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

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