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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Umzugskosten / I. Berufliche Veranlassung des Umzugs

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Rz. 15

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Grundsätzliches: Durch Verlegung der Wohnung entstehende Umzugskosten können > Werbungskosten sein, wenn der Stpfl nahezu ausschließlich aus beruflicher Veranlassung umzieht und private Gründe eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen (ergänzend > Rz 1). Bei der die Gesamtumstände eines jeden Falles würdigenden Abwägung von beruflichen und privaten Motiven muss feststehen, dass der Wunsch nach besseren Bedingungen für die berufliche Tätigkeit für den Umzug entscheidend war (BFH 166, 534 = BStBl 1992 II, 494). Zugleich ist aber zu beachten, dass der Sachverhalt "Wohnen" bei jedem Stpfl einen herausragenden privaten Bezug hat; die Tatsache allein, dass mit dem Bezug einer Wohnung ein privater Grundbedarf gedeckt wird, ist aber iSd § 12 Nr 1 EStG zu vernachlässigen, weil sonst – entgegen der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 3 Nr 13 und Nr 16 EStG, dass Umzugskosten zu den WK gehören können – solche durch den Beruf ausgelösten Mehraufwendungen stets vom Abzug ausgeschlossen wären. Deshalb müssen uE das Unterhalten einer Privatwohnung und ein Umzug als unterschiedliche Vorgänge behandelt werden.

 

Rz. 16

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Berufliche Veranlassung: Umzugskosten sind typischerweise durch die berufliche Tätigkeit veranlasst, wenn der ArbN

  • den Arbeitsplatz wechselt (> Rz 17),
  • eine > Dienstwohnung bezieht oder verlässt (> Rz 19),
  • eine > Doppelte Haushaltsführung begründet oder aufgibt (> Rz 21),
  • an einen anderen Arbeitsort versetzt wird (> Rz 23 ff) oder
  • die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsort erheblich verkürzt wird (> Rz 27 ff).

Sie können als WK uU auch dann anerkannt werden, wenn eine vorläufige Wohnung bezogen wird (> Rz 33) oder es sich um den Auszug aus der elterlichen Wohnung (> Rz 34) handelt.

 

Rz. 17

Stand: EL 1...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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