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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitszimmer

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Für das zur eigenen Wohnung gehörende Arbeitszimmer gilt wegen der Nähe zur privaten Sphäre ein grundsätzliches Abzugsverbot. Es gibt aber Ausnahmen (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b und 6c iVm § 9 Abs 5 Satz 1 EStG): Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, ist der Abzug der Aufwendungen als WK/BA der Höhe nach nicht beschränkt. Wird ein Teil der gesamten Erwerbstätigkeit im Arbeitszimmer ausgeübt, weil dafür kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, waren bis zum VZ 2022 die Aufwendungen bis zu 1 250 EUR im VZ als WK/BA abziehbar. Seit dem VZ 2023 kann in diesen Fällen – wie bereits ab dem VZ 2020 bei häuslicher Arbeit außerhalb eines Arbeitszimmers – (nur noch) die sog Homeoffice-Pauschale berücksichtigt werden. Die Regelungen gelten gleichermaßen für den SA-Abzug von Bildungsaufwendungen (vgl § 10 Abs 1 Nr 7 EStG).

A. Grundsätzliches

I. Abzugsverbot mit Ausnahmen

 

Rz. 1

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Benutzt der Stpfl zur Ausübung seines Berufs, zB als > Arbeitnehmer oder > Abgeordnete oder eine in einem > Ehrenamt tätige Person, ein Arbeitszimmer in seinem häuslichen Umfeld oder einen anderen beruflich genutzten Raum, so sind die damit verbundenen Aufwendungen bei den Überschusseinkünften (vgl § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 4 bis 7 EStG; > Einkünfte Rz 1) grundsätzlich > Werbungskosten. Entsprechendes gilt bei den Gewinneinkunftsarten (vgl aaO Nr 1 bis 3) für den Abzug von > Betriebsausgaben, die > Gewerbetreibende oder > Freiberufler für ihr Büro oder andere Geschäftsräume entstehen. Das Arbeitszimmer muss nicht unbedingt für die Ausübung der Berufsarbeit notwendig sein (BFH 144, 31 = BStBl 1985 II, 467; BFH 274, 98 = BStBl 2022 II 358 zum Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin). Es liegt grundsätzlich beim Stpfl, ob und welche Aufwendungen er für seine Berufsarbeit m...

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