Rz. 13

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen in dem Zeitpunkt, in dem der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz eine bestimmte Leistungspflicht knüpft (vgl § 38 AO). Weil der Erstattungsanspruch das Gegenstück zum Steueranspruch ist, gilt hier nichts anderes wie dort. Für die Entstehung reicht es deshalb aus, dass zuviel Steuer an das FA entrichtet worden ist; auf die darauf erst beruhende (!) Festsetzung des Erstattungsbetrags kommt es insoweit nicht an. Schuldgrund ist also immer die Verwirklichung eines Tatbestands und die kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge (materielle Rechtsgrundtheorie; vgl § 38 AO; ergänzend T/K/Drüen, § 37 AO Tz 42 und 27 mwN; dort sowie ua ebenda in Tz35 auch zur formellen Rechtsgrundtheorie: Entstehung des Erstattungsanspruchs erst mit formeller Feststellung durch > Verwaltungsakt). Zu Besonderheiten beim > Insolvenzverfahren vgl BFH 170, 300 = BStBl 1994 II, 207.

 

Rz. 14

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Lohnsteuer entsteht mit dem >Zufluss von Arbeitslohn (> Entstehung und Fälligkeit der Lohnsteuer Rz 2). Entrichtet der ArbG mehr als den geschuldeten Betrag an das FA, entsteht daraus kraft Gesetzes der LSt-Erstattungsanspruch. Ergänzend > Rz 29 ff.

 

Rz. 15

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Einkommensteuer entsteht nach Ablauf des VZ (BFH 160, 108 = BStBl 1990 II, 523); zum gleichen Zeitpunkt entsteht auch ein Anspruch auf Erstattung etwa überzahlter ESt (§ 36 Abs 1 EStG; vgl AEAO zu § 38unter Nr 1; zu § 46unter Nr 1): Mithin entsteht der Anspruch auf Erstattung der Differenz nicht vor Ablauf des VZ, wenn der ArbG die LSt zwar rechtmäßig einbehalten, sich aber bei der Veranlagung eine geringere ESt ergibt. Entsprechendes gilt für > Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (glA T/K/Drüen, § 46 AO Tz 9). Zur Entstehung des Anspruchs auf Verzinsung > Erstattungszinsen Rz 2.

 

Rz. 16

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Von dem Entstehungszeitpunkt eines Steuererstattungsanspruchs ist dessen Festsetzung, die Fälligkeit (> Rz 17) und die Verwirklichung (zB Erstattung; > Rz 42 ff) zu unterscheiden (vgl AEAO zu § 38 Nr 2). Damit ein entstandener Erstattungsanspruch verwirklicht werden kann, bedarf es einer Feststellung, ob und in welcher Höhe ein solcher besteht. Zur Feststellung bedarf es weithin grundsätzlich eines > Verwaltungsakt. Das kann zB ein > Steuerbescheid (§ 155 AO) sein oder die Festsetzung nach > Lohnsteuer-Anmeldung (§§ 167, 168 iVm § 150 Abs 1 Satz 3 AO; zu Einzelheiten vgl AEAO zu § 167); außerdem ein > Abrechnungsbescheid (> Rz 43/1; AEAO zu § 218 Nr 3, zu § 155 Rz 3) oder eine Anrechnungsverfügung (AEAO zu § 218 Nr 3). Durch den VA wird der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, zB der Erstattungsanspruch aufgrund überzahlter LSt, konkretisiert (§ 218 AO; AEAO zu § 218).

 

Rz. 17

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs bestimmt sich danach, ob er auf der wirksamen Festsetzung der Steuer durch VA beruht oder auf einer Zahlung an das FA ohne Rechtsgrund (zB irrtümliche Zahlung, Doppelzahlung) ohne Festsetzung. In letzterem Fall wird der Erstattungsanspruch mit seiner Entstehung fällig (§ 220 Abs 2 Satz 1 AO).

Ergibt sich der Anspruch hingegen aus einer Steuerfestsetzung (dazu zählt auch der Freistellungsbescheid > Rz 33), tritt die Fälligkeit nicht vor dessen Bekanntgabe (§ 122 AO) ein (§ 220 Abs 2 Satz 2 AO; vgl T/K/Drüen, § 37 AO Tz 49). Führt eine > Lohnsteuer-Anmeldung zu einem Mindersoll (Erstattungsbetrag), ist eine Steuerfestsetzung erst gegeben, wenn dem ArbG (oder einem Dritten, der dessen Pflichten zu übernehmen hat; dazu > Lohnzahlung durch Dritte Rz 15 ff) die Zustimmung des FA bekannt wird (§ 168 Abs 1 Satz 2 AO; AEAO zu § 220; > Entstehung und Fälligkeit der Lohnsteuer Rz 4).

 

Rz. 18

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der Zeitpunkt, zu dem der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs 1 AO iVm dem EStG oder anderen Steuergesetzen entsteht, hat Bedeutung für die Verjährung sowie die Abtretung, Verpfändung und Pfändung des Anspruchs. Eine Abtretung und Verpfändung wird nämlich erst wirksam, wenn sie der Gläubiger der Finanzbehörde nach der Entstehung des Anspruchs anzeigt (vgl § 46 Abs 2, Abs 6 Satz 3 AO; > Pfändung des Steuererstattungsanspruchs Rz 3).

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